Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.02.1980, Az.: 3 AZN 90/79
Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Öffentliche Verwaltung; Zusatzversorgung des Arbeitnehmers; Versorgungstarifvertrag; Zusatzversorgungspflichtige Tätigkeit; Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten; Getarnte übertarifliche Bezahlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.02.1980
- Aktenzeichen
- 3 AZN 90/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Mannheim 26.03.1979 - 4 Ca 102/79
- LAG Stuttgart 25.09.1979 - 7 Sa 34/79
- nachfolgend
- BAG - 28.09.1982 - AZ: 3 AZR 188/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 5 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
- EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 11
Amtlicher Leitsatz
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn es um die Frage geht, ob eine öffentliche Verwaltung die Zusatzversorgung des Arbeitnehmers bei der VBL deshalb schuldet, weil sie eine nach dem Versorgungstarifvertrag nicht zusatzversorgungspflichtige Tätigkeit (weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten) zum Zwecke der getarnten übertariflichen Bezahlung wie eine zusatzversorgungspflichtige Tätigkeit (mehr als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten) bezahlt hat.