Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.04.1979, Az.: 6 ABR 70/76
Gewerkschaft; Veranstalter einer Schulung; Schulungskosten; Anteilige Umlegung auf Schulungsteilnehmer; Generalunkosten; Honoraraufwendungen für Referenten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.04.1979
- Aktenzeichen
- 6 ABR 70/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 14.06.1976 - 6 TaBV 21/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 1662
- DB 1979, 1799-1800 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kosten, die einer Gewerkschaft als Veranstalter einer Schulung i.S. von BetrVG § 37 Abs. 6 durch die jeweilige konkrete Schulung entstehen, können anteilig auf die Schulungsteilnehmer umgelegt werden, wenn sie von den Generalunkosten der veranstaltenden Gewerkschaft abgrenzbar sind.
2. Dazu zählen auch Honoraraufwendungen für eigene Referenten oder die des Deutschen Gewerkschaftsbundes, wenn eine entsprechende Lehrtätigkeit weder zu den Haupt- noch zu den Nebenpflichten des Referenten aus dessen Arbeitsverhältnis gehört (Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG 28.05.1976, 1 ABR 44/74 = AP Nr. 11 zu § 40 BetrVG 1972).