Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1978, Az.: 5 AZR 287/77
Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage; Betriebsbedingte Kündigung; Bezugszeitraum; Gratifikationsanspruch; Rückzahlungsklausel; Befristung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.10.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 287/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 26.01.1977 - 6 Sa 1103/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 113 - 120
- DB 1979, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1221-1222 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage gelten nicht für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Unter einer Bindungsklausel versteht der Senat eine Klausel, wonach der durch Arbeitsleistung während des vollen Bezugszeitraums bereits erdiente Gratifikationsanspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer an dem in der Zusage vorgesehenen Stichtag in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht oder - im Fall einer Rückzahlungsklausel - vor einem außerhalb des Bezugszeitraums liegenden Stichtag ausscheidet (Bestätigung von BAG 13.09.1974 5 AZR 48/74 = AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG 25.06.1975 5 AZR 412/74 = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).
2. Eine solche Bindungsklausel gilt auch nicht für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis infolge einer vom Arbeitnehmer nicht veranlaßten und von ihm nicht zu vertretenden Befristung endet.
3. Durch Tarifvertrag kann nichts abweichendes bestimmt werden.