Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1974, Az.: 5 AZR 48/74
Gratifikation; Betriebsvereinbarung; Billigkeitskontrolle; Ausschlußfrist; Ausschlußklausel; Betriebsbedingte Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 48/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 05.12.1973 - 6 Sa 852/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 2483-2485 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 278
- NJW 1975, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden in einer betrieblichen Regelung über eine "Jahresprämie" solche Mitarbeiter vom Bezug ausgeschlossen, die vor dem 31. Mai des auf das Prämienjahr folgenden Jahres aus der Firma ausscheiden oder die sich an diesem Tage in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, so gilt diese Ausschlußklausel nicht für solche Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat.
2. Leitsatz 1 gilt auch dann, wenn die betriebliche Regelung in der Form einer Betriebsvereinbarung erlassen ist.