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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1974, Az.: 5 AZR 48/74

Gratifikation; Betriebsvereinbarung; Billigkeitskontrolle; Ausschlußfrist; Ausschlußklausel; Betriebsbedingte Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.09.1974
Aktenzeichen
5 AZR 48/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 05.12.1973 - 6 Sa 852/73

Fundstellen

  • DB 1974, 2483-2485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 278
  • NJW 1975, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Werden in einer betrieblichen Regelung über eine "Jahresprämie" solche Mitarbeiter vom Bezug ausgeschlossen, die vor dem 31. Mai des auf das Prämienjahr folgenden Jahres aus der Firma ausscheiden oder die sich an diesem Tage in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, so gilt diese Ausschlußklausel nicht für solche Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat.

2. Leitsatz 1 gilt auch dann, wenn die betriebliche Regelung in der Form einer Betriebsvereinbarung erlassen ist.