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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.06.1978, Az.: 5 AZR 466/77

Erkrankung eines Kindes; Haushalt des Handlungsgehilfen; Unverschuldetes Unglück; Weiterarbeit; Betreuung des erkrankten Kindes; Arbeitsausfall; Gehaltsanspruch; Gehaltsfortzahlung; Ausgestaltung der Entgeltfortzahlungsansprüche

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.06.1978
Aktenzeichen
5 AZR 466/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 14.04.1977 - 4 Sa 80/77

Fundstellen

  • BAGE 30, 339 - 347
  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1978, 1651 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 875 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2318-2319 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Erkrankung eines im Haushalt des Handlungsgehilfen lebenden Kindes unter acht Jahren ist ein Unglück i.S. von HGB § 63 Abs. 1 S. 1. Dem Handlungsgehilfen ist eine Weiterarbeit nicht zuzumuten, soweit er Pflege und Betreuung des erkrankten Kindes übernehmen muß, weil eine andere im Haushalt lebende Person hierfür nicht zur Verfügung steht.

2. Der Handlungsgehilfe muß den Arbeitsausfall nach Möglichkeit zu vermeiden suchen. Er behält seinen Gehaltsanspruch nur für eine begrenzte Zeit - in der Regel in Ablehnung an RVO § 185c Abs. 2 S. 1 für längstens fünf Arbeitstage -. Bei voraussichtlich länger dauernder Erkrankung des Kindes muß er für anderweite Pflege und Betreuung sorgen. Ob der Handlungsgehilfe Gehaltsfortzahlung auch bei wiederholten Erkrankungen des Kindes in einem Kalenderjahr verlangen kann, bleibt unentschieden. (Im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats vom 19.04.1978 5 AZR 834/76 auch zum Abdruck im Nachschlagewerk und in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

3. Gegen die ungleiche rechtliche Ausgestaltung der Entgeltfortzahlungsansprüche von Arbeitnehmern, die nicht durch eigene Krankheit, aber durch ein sonstiges in ihrer Person liegendes "unverschuldetes Unglück" an der Arbeitsleistung verhindert sind, in BGB § 616 einerseits, in HGB § 63 und GewO § 133c andererseits bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (GG Art. 3 Abs. 1).