Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1978, Az.: 5 AZR 834/76
Haushalt des Arbeitnehmers; Erkrankung eines minderjährigen Kindes; Beaufsichtigung; Betreuung; Pflege; Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes; Krankengeld; Wirtschaftliche Sicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.04.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 834/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 03.11.1976 - 3 Sa 108/76
Rechtsgrundlagen
- § 616 Abs. 1 BGB
- § 182 Abs. 10 RVO
- § 185c RVO
Fundstellen
- BAGE 30, 240 - 247
- DB 1978, 1595-1596 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2316-2317 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bedarf ein im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind unter acht Jahren wegen einer Erkrankung nach ärztlichem Zeugnis der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Arbeitnehmers, weil eine andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person hierfür nicht zur Verfügung steht, kann der Arbeitnehmer, der diese Pflege und Betreuung übernimmt, nach BGB § 616 Abs. 1 S. 1 vom Arbeitgeber Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes beanspruchen, sofern seine Verhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Ein Zeitraum bis zu fünf Arbeitstagen, wie er in Fällen dieser Art im allgemeinen nur in Betracht kommt, ist in aller Regel als verhältnismäßig nicht erheblich im Sinne von BGB § 616 Abs. 1 S. 1 anzusehen.
2. Der Arbeitnehmer kann für die ersten Tage der Erkrankung eines solchen Kindes im allgemeinen nicht darauf verwiesen werden, daß außerhalb des Haushalts lebende Personen das Kind pflegen oder betreuen könnten.
3. Arbeitsrechtliche Ansprüche nach BGB § 616 Abs. 1 S. 1 werden durch RVO § 185c, der für diese Fälle einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf (Pflege-) Krankengeld gewährt, weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch nach RVO § 185c besteht nur subsidiär, soweit der Arbeitnehmer nicht schon nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Das von der Krankenkasse zur einstweiligen wirtschaftlichen Sicherung des Arbeitnehmers gezahlte (Pflege-) Krankengeld darf auf den weiterzuzahlende Lohn nicht angerechnet werden.