Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1978, Az.: 2 AZR 630/76
Kraftfahrer; Entziehung der Fahrerlaubnis; Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund; Unausweichlich letzte Maßnahme; Störung im Leistungsbereich; Ablauf der Kündigungsfrist; Versetzung; Umsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.05.1978
- Aktenzeichen
- 2 AZR 630/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 03.03.1976 - 15 Sa 930/75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 30, 309 - 320
- DB 1978, 1790-1792 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1978, 961 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1979, 332-335 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines als Kraftfahrer beschäftigten Arbeitnehmers kann für den Arbeitgeber ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des BGB § 626 sein (Bestätigung von BAG 22.08.1963 2 AZR 114/63 = AP Nr 51 zu § 626 BGB).
2. Da die außerordentliche Kündigung die unausweichlich letzte Maßnahme (ultimo ratio) des Kündigenden sein muß, ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes darauf abzustellen, ob die durch den Verlust der Fahrerlaubnis eingetretene Störung im Leistungsbereich dadurch überwunden werden kann, daß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen entweder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auf Dauer fortgesetzt wird.
3. Eine im Einzelfall mögliche Versetzung oder Umsetzung des Arbeitnehmers ist in die stets erforderliche Interessenabwägung nach BGB § 626 Abs. 1, jedenfalls dann einzubeziehen, wenn sich der Arbeitnehmer dazu zwar nicht vor oder unmittelbar nach der Kündigung bereit erklärt hat, der Arbeitgeber aber diese Bereitschaft des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzusetzen, den Umständen, z.B. einem Hinweis des Betriebsrats entnehmen kann.
4. Im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung hat dieser dazulegen und im Streitfall zu beweisen, daß es nicht möglich gewesen ist, zur Vermeidung der außerordentlichen Kündigung den Arbeitnehmer auf einen anderen freien Arbeitsplatz zu versetzen.