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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.07.1975, Az.: 5 AZB 27/75

Berufungsschrift; Parteirollen in Berufungsinstanz; Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßbevollmächtigter; Ablauf der Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.07.1975
Aktenzeichen
5 AZB 27/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 31 zu § 518 ZPO

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsschrift muß die Parteirollen in der Berufungsinstanz erkennen lassen und die Anschrift des Berufungsbeklagten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten angeben. Fehlt es daran, so ist die Berufung unzulässig. Der Mangel wird jedoch geheilt, wenn das Berufungsgericht die notwendigen Angaben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus anderen Unterlagen entnehmen kann. Die im Beschluß des Bundesarbeitsgerichts 04.07.1973 1 AZB 12/73 = AP Nr. 20 zu § 518 ZPO - auch zum Abdruck in der amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - hiergegen geäußerten Bedenken sind nicht begründet.