Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.07.1975, Az.: 5 AZB 27/75
Berufungsschrift; Parteirollen in Berufungsinstanz; Anschrift des Berufungsbeklagten; Prozeßbevollmächtigter; Ablauf der Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.07.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZB 27/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 31 zu § 518 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Eine Berufungsschrift muß die Parteirollen in der Berufungsinstanz erkennen lassen und die Anschrift des Berufungsbeklagten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten angeben. Fehlt es daran, so ist die Berufung unzulässig. Der Mangel wird jedoch geheilt, wenn das Berufungsgericht die notwendigen Angaben bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aus anderen Unterlagen entnehmen kann. Die im Beschluß des Bundesarbeitsgerichts 04.07.1973 1 AZB 12/73 = AP Nr. 20 zu § 518 ZPO - auch zum Abdruck in der amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt - hiergegen geäußerten Bedenken sind nicht begründet.