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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1974, Az.: 1 AZR 234/73

Personalrat; Ablauf der Amtszeit; Ende der Befugnisse; Fortführung der laufenden Geschäfte; Neuwahl; Rechtshandlungen der Personalvertretung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.01.1974
Aktenzeichen
1 AZR 234/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 22.02.1973 - 2 Sa 88/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 470 - 475
  • DB 1975, 455 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 1527 (amtl. Leitsatz)
  • PersV 1975, 36

Amtlicher Leitsatz

1. Mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats enden seine Befugnisse. Eine Fortführung der laufenden Geschäfte bis zur Neuwahl einer anderen Personalvertretung kennt weder das Bundespersonalvertretungsgesetz noch das Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg. Rechtshandlungen der Personalvertretung nach Ablauf ihrer Amtszeit sind rechtsunwirksam.

2. Auf das Nichtvorhandensein eines Personalrats kann sich jedermann zu jeder Zeit berufen, wenn die Amtszeit des Personalrats abgelaufen und ein neuer Personalrat nicht gewählt ist. Der die Rechtsordnung beherrschende Grundsatz des Vertrauensschutzes greift nicht durch, auch wenn der Dienststellenleiter den Eindruck erweckt haben sollte, der bisherige Personalrat sei noch im Amt. Das personalratsmäßige Verhalten des früheren Personalrats und die Ansicht der Bediensteten spielen ebenfalls keine Rolle.