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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.04.1973, Az.: 4 AZR 270/72

Änderungskündigung; Rückgruppierung eines Angestellten; Präsident des Landesarbeitsamtes; Mitbestimmungsverfahren des Bezirkspersonalrats; Leiter der Dienststelle; Vertretungsmacht; Stellungnahmen der Personalvertretungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.04.1973
Aktenzeichen
4 AZR 270/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 08.03.1972 - 3 Sa 561/66

Fundstellen

  • DB 1973, 1405 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersV 1973, 313
  • RiA 1973, 187

Amtlicher Leitsatz

1. Ist für eine Änderungskündigung und die damit verbundene Rückgruppierung eines Angestellten bei einem Arbeitsamt nicht der örtliche Dienststellenleiter, sondern der Präsident des Landesarbeitsamtes zuständig, so ist das entsprechende Mitbestimmungsverfahren bei dem Bezirkspersonalrat beim Landesarbeitsamt und nicht beim örtlichen Personalrat einzuleiten.

2. PersVG § 8 schließt nicht aus, daß innerhalb eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine einzelne Erklärung für den Leiter der Dienststelle oder seinen ständigen Vertreter wirksam auch durch einen sonstigen Bediensteten abgegeben wird, sofern dieser Vertretungsmacht besitzt.

3. BGB § 133 gilt auch für die Auslegung von Stellungnahmen der Personalvertretungen in Verfahren nach dem PersVG.