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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.06.1972, Az.: 3 AZR 263/72

Unterlassung von Wettbewerb; Verurteilung durch Landesarbeitsgericht; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Dauer des Revisionsverfahrens; Karenzzeit; Kursorische Prüfung der Rechtslage; Wettbewerbsenthaltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.06.1972
Aktenzeichen
3 AZR 263/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 01.03.1972 - 6 Sa 251/71 N
nachfolgend
BAG - 10.08.1973 - AZ: 3 AZR 338/72

Fundstellen

  • BAGE 24, 331 - 336
  • DB 1972, 1584-1585 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1972, 562 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 899-900 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1972, 1775-1776 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Landesarbeitsgericht einen Arbeitnehmer zur Unterlassung von Wettbewerb für die Dauer von zwei Jahren verurteilt hat, kann einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Revisionsverfahrens regelmäßig dann nicht stattgegeben werden, wenn die Karenzzeit bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts praktisch abgelaufen sein wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine kursorische Prüfung der Rechtslage mit hinreichender Sicherheit ergibt, daß der Arbeitnehmer zu Unrecht zur Wettbewerbsenthaltung verurteilt worden ist.