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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.08.1973, Az.: 3 AZR 338/72

Unzulässige Rechtsausübung; Bedingtes Wettbewerbsverbot; Hochbesoldete; Verbindlichkeit; Karenzentschädigung; Schriftform; Berufung auf fehlende Schriftform

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.08.1973
Aktenzeichen
3 AZR 338/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 01.03.1972 - 6 Sa 251/71 N
BAG - 22.06.1972 - AZ: 3 AZR 263/72

Fundstellen

  • DB 1973, 2252 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1974, 241

Amtlicher Leitsatz

1. Ein "bedingtes Wettbewerbsverbot" ist für den Arbeitnehmer unverbindlich.

2. Entschädigungslose Wettbewerbsverbote mit "Hochbesoldeten" konnten bis zum 31. Dezember 1970 dadurch verbindlich werden, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung der in § 74 Abs. 2 HGB vorgesehenen Karenzentschädigung anbot; dabei war die in § 74 Abs. 1 HGB geregelte Schriftform zu beachten; auf eine fehlende Schriftform kann sich der Arbeitnehmer indessen nicht berufen, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber, der ihm Karenzentschädigung anträgt, zu erkennen gibt, daß er das Wettbewerbsverbot nicht einhalten werde.