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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.05.1971, Az.: 5 AZR 31/71

Vereinfachtes Zustellungsverfahren; Schriftliches Empfangsbekenntnis; Zustellungsempfänger; Verspätete Ausstellung; Zustellungsdatum; Versäumung der Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.05.1971
Aktenzeichen
5 AZR 31/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 13.10.1970 - 11 Sa 846/69

Fundstelle

  • AP Nr. 4 zu § 212a ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Wirksamkeit des vereinfachten Zustellungsverfahrens nach ZPO § 212a ist das schriftliche Empfangsbekenntnis des Zustellungsempfängers unentbehrlich.

2. Der Zustellungsempfänger kann das Empfangsbekenntnis auf beliebige Weise ausstellen; es ist nicht erforderlich, daß er sich des üblicherweise beigefügten Formulars bedient.

3. Die Wirksamkeit der vereinfachten Zustellung hängt nicht davon ab, daß dem zuzustellenden Schriftstück das Formular eines Empfangsbekenntnisses beigefügt war.

4. Das Empfangsbekenntnis wirkt bei verspäteter Ausstellung auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt in Empfang genommen hat.

5. Das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils kann auch dann noch ausgestellt werden, wenn gegen das Urteil bereits ein Rechtsmittel eingelegt war und sich nach dem angegebenen Zustellungsdatum die Versäumung der Rechtsmittelfrist ergibt (zu 4 und 5 im Anschluß an BGH 14.06.1961 IV ZR 56/61 = BGHZ 35, 236 ff.).