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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.02.1970, Az.: 1 ABR 15/69

Tarifzuständigkeit; Gewerkschaft; Satzung; DGB-Gewerkschaften; Schiedsspruch; Rechtsbeschwerde; Rechtsbeschwerdebegründung; Rechtsbeschwerdeantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.02.1970
Aktenzeichen
1 ABR 15/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Koblenz 01.07.1966 - U 2 BV 1/66
LAG Mainz 11.06.1969 - 3 TaBV 2/66

Fundstellen

  • BAGE 22, 295
  • BB 1970, 968
  • DB 1970, 399-400 (Volltext)
  • DB 1970, 1494-1495 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es verbleibt dabei, daß im Verfahren nach den ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 97 auch über die Frage der Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist (wie BAG 27.11.1964 1 ABR 13/63 = BAGE 16, 329 ff = AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit).

2. Entscheidend für die Frage der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft ist ihre Satzung. Die Satzung wird im Falle der DGB-Gewerkschaften durch einen Schiedsspruch, der im Verfahren nach den §§ 18, 19 der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes ergeht, entweder authentisch interpretiert oder doch ergänzt.

3. Durch den Schiedsspruch wird die Frage der Tarifzuständigkeit hinsichtlich der DGB-Gewerkschaften auch für den tariflichen Gegenspieler bindend geklärt.

4. Die Rechtsbeschwerde eines Antragstellers ist nicht deshalb unzulässig, weil in ihrer Begründung unter anderen Rechtsausführungen enthalten sind, aus denen der Antragsteller die Unzulässigkeit des von ihm gestellten Antrags folgert; entscheidend kommt es vielmehr auf die Rechtsbeschwerdebegründung unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdeantrags an.

5. Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten, mit der dieser einen Antrag Beschwerdeinstanz gestellten Antrags darstellt, ist unzulässig.