Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 27.11.1964, Az.: 1 ABR 13/63
Tariffähiger Verband; Abschluß von Tarifverträgen; Tarifzuständigkeit; Gewerkschaft; Tarifkonkurrenz; Industrieverbandsprinzips; Satzung einer Gewerkschaft; Satzungsauslegung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1964
- Aktenzeichen
- 1 ABR 13/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 12.06.1963 - 2 TaBV 1/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 329 - 345
- DB 1964, 1778 (Kurzinformation)
- DB 1965, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 887 (amtl. Leitsatz) "Satzungsauslegung"
Amtlicher Leitsatz
1. Ein tariffähiger Verband kann Tarifverträge nur im Rahmen seiner Tarifzuständigkeit wirksam abschließen.
2. Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft richtet sich nur nach ihrer Satzung. Fragen der Tarifkonkurrenz und des Industrieverbandsprinzips sind insofern ohne Bedeutung.
3. Die Satzung einer Gewerkschaft ist noch in dritter Instanz frei auslegbar.
4. Bei der Satzungsauslegung ist von den Anschauungen der beteiligten Berufskreise auszugehen. Es ist nur das zu berücksichtigen, was sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungszeit sowie Zusammenhang der Satzung ergibt.
5. ArbGG § 97 Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn es nicht um die Tariffähigkeit überhaupt, sondern um die Tarifzuständigkeit im Einzelfall geht.