Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1968, Az.: 2 AZR 161/67
Berufungsschrift; Angabe der Partei; Zulässige Berufung; Eingang der Gerichtsakten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.01.1968
- Aktenzeichen
- 2 AZR 161/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 01.02.1967 - 2 Sa 448/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1968, 1494 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1968, 269
Amtlicher Leitsatz
Enthält die Berufungsschrift nicht selbst die eindeutige Angabe, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird, so handelt es sich doch um eine zulässige Berufung, sofern sich dies unzweifelhaft aus den Umständen, insbesondere aus den Gerichtsakten ergibt. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Gerichtsakten bei dem Berufungsgericht kommt es dabei nicht an (Abweichung vom BGH 29.06.1956 V ZB 20/56 = BGHZ 21, 168 ff.).