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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1956, Az.: V ZB 20/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1956
Aktenzeichen
V ZB 20/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.04.1956
LG I München

Fundstellen

  • BGHZ 21, 168 - 174
  • JZ 1956, 694-695

Prozessführer

des Kaufmanns Anton D., Inhabers des Büros "V." in M., H.strasse ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Hermann P. in M., S.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufung (Revision) ist nur dann ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist. Diese Angabe braucht zwar nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten zu sein, sondern kann auch mittelbar aus ihr oder anderen vom Rechtsmittelkläger innerhalb der Notfrist beim Gericht eingereichten Unterlagen hervorgehen, wenn diese einen eindeutigen Schluß auf seine Person zulassen. Dahingestellt bleibt, ob das Rechtsmittel auch dann zulässig eingelegt ist, wenn die Person des Rechtsmittelklägers allein auf Grund der Gerichtsakten ermittelt werden kann. Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Akten dem Berufungsgericht nicht innerhalb der Notfrist vorliegen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Großmann und Dr. Spieler

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. April 1956 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage mit dem Antrag erhoben, ihn zur Zahlung von 12.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1955 zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben.

2

Am 27. März 1956, dem vorletzten Tage der Berufungsfrist, ging beim Oberlandesgericht eine von Rechtsanwalt S., dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten im ersten Rechtszuge, unterzeichnete Berufungsschrift ein. In dieser sind die Namen der Parteien ohne ihre Prozessbevollmächtigten angegeben und erklärt der Unterzeichnete, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einlege. Weiterhin sind das Gericht des ersten Rechtszuges, das Aktenzeichen sowie die Tage der Verkündung und der Zustellung des angefochtenen Urteils angeführt. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Urteils lag ihr nicht bei.

3

Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts forderte noch am selben Tage die Akten des Landgerichts an, die am 29. März 1956, am Tage nach Ablauf der Berufungsfrist, beim Oberlandesgericht eingingen.

4

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten durch Beschluss vom 18. April 1956 als unzulässig, weil die Person des Rechtsmittelklägers in der Berufungsschrift nicht angegeben sei und auch nicht im Wege einer an sich zulässigen, jedoch nur innerhalb der Berufungsfrist noch möglichen weitherzigen Auslegung hätte ermittelt werden können.

5

Gegen diesen Beschluss legte der Beklagte beim Bayerischen Obersten Landesgericht frist- und formgericht sofortige Beschwerde ein. Dieses beschloss, dass zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Bundesgerichtshof zuständig sei.

6

Die sofortige Beschwerde ist gemäss §519 b, 547, 567 Abs. 3, 577 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

7

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts davon auszugehen, dass die Berufungsschrift die Person des Rechtsmittelklägers erkennen lassen muss (RGZ 96, 117; 125, 20; 144, 314). Wenn die angeführten Entscheidungen auch Fälle betreffen, in denen jede Partei durch das Urteil des ersten Rechtszuges beschwert war, so enthalten sie doch grundsätzliche Ausführungen zu dem hier in Betracht kommenden Ausgangspunkt, denen allgemeine Bedeutung zukommt. So ist in RGZ 96, 117 [118] zu §518 Abs. 2 ZPO ausgeführt, aus dem Erfordernis der Erklärung, dass gegen das (nach Nr. 1 daselbst zu bezeichnende) Urteil Berufung eingelegt werde (Nr. 2 daselbst), folge notwendig, dass die Berufungsschrift denjenigen unzweifelhaft ergeben müsse, der von dem Rechtsmittel Gebrauch machen wolle. Denn eine Prozesserklärung sei nur denkbar in Verbindung mit einer bestimmten Person, von der sie ausgehe. In RGZ 125, 240 [241] hat das Reichsgericht sodann auf diesen allgemeinen Grundsatz ausdrücklich verwiesen. An ihm hat es unter ergänzender Begründung in RGZ 144, 134 [315 ff] festgehalten. Insbesondere wird dort die Ansicht des Oberlandesgerichts Königsberg (JW 1916, 613) zurückgewiesen, auf die sich der Beschwerdeführer mit stützt, "es sei bedeutungslos, wenn das Gericht sich beim Eingang der Berufungsschrift über die Personen des Berufungsklägers im Irrtum befinde; denn nur für den Gegner, nicht für das Gericht komme es darauf an, innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfahren, wessen er sich von der anderen Partei zu versehen habe." Mit Recht hat demgegenüber das Reichsgericht (a.a.O. S. 316) darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift ein für das Berufungsgericht bestimmter, ein Verfahren vor diesem Gericht eröffnender Schriftsatz sei. Demgemäss hat es das Reichsgericht als nötig angesehen, bei Erforschung des Sinnes einen objektiven Maßstab anzulegen und deshalb auf die Erkennbarkeit einer falschen Bezeichnung (des Rechtsmittelklägers, die dort in Betracht kam) auch für das Berufungsgericht abzustellen. Abschliessend hat es (a.a.O. S. 318) gefordert, die wenigen zwingenden Vorschriften zu beachten, die das Gesetz über die Form wichtiger Verfahrenshandlungen aufstelle, wenn sich nicht die Ordnung des an einen geregelten Gang gebundenen Verfahrens schliesslich auflösen und damit Rechtsunsicherheit Platz greifen solle.

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An diesem allgemeinen Grundsatz, die Person des Rechtsmittelklägers müsse - nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht - durch die Berufungsschrift erkennbar gemacht werden, haben auch gelegentliche Entscheidungen nichts geändert, in denen das Reichsgericht eine offensichtlich falsche Bezeichnung des Revisionsklägers als unschädlich angesehen hat (vgl. z.B. RGZ 68, 390 [391]; JW 1899, 537; 1913, 501). Wenn es in einem anderen Falle, in dem in einer Revisionsschrift die Gegenpartei unrichtig angeführt war, den Satz ausgesprochen hat, "§553 ZPO verlange nicht mehr, als dass aus der Revisionsschrift zweifelsfrei erhelle, welches bestimmte Urteil angefochten werden solle" (JW 1926, 2631), so bezieht sich diese Bemerkung erkennbar nur auf die dortige Unklarheit, die nicht die Person des Rechtsmittelklägers betraf. Eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, den das Reichsgericht bereits zuvor ausgesprochen hatte und dem es auch später nach Erlass der zuletzt angeführten Entscheidung wieder gefolgt ist, kann diesem Satz nicht entnommen werden.

9

Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in SeuffArch 49, 111 Nr. 63 die Notwendigkeit bejaht, die Persönlichkeit des Rechtsmittelklägers (dort des Revisionsklägers) kenntlich zu machen, und dies allein schon aus der Natur der Sache hergeleitet, während der angeführte weitere Grund (Erfordernis der Ladung des Rechtsmittelbeklagten) seit den Novellen 1905 (für die Revision) und 1909 (für die Berufung) weggefallen ist und in Bayern gemäss §7 EGZPO für die Wirksamkeit der Revisionseinlegung von jeher keine Bedeutung hatte (vgl. RGZ 28, 431; Bay ObLG 13, 348). Es kann dahingestellt bleiben, ob z.B. die vom Oberlandesgericht Königsberg a.a.O. vertretene Auffassung, es komme allein darauf an, dass der Rechtsmittelbeklagte innerhalb der Berufungsfrist erfahre, wessen er sich von der anderen Partei zu versehen habe, durch Gedankengänge aus der Zeit vor der Gesetzesänderung beeinflusst ist, die aber z.Zt. des Erlasses der Entscheidung bereits seit Jahren gegenstandslos geworden war. In RGZ 96, 117 [119 oben] wird jedenfalls eine unterschiedliche Beurteilung nach diesem Gesichtspunkt abgelehnt.

10

Auch das Schrifttum ist dem Reichsgericht gefolgt (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Aufl., §518 Anm. 2 B d; Stein-Jonas-Schönke, 17./18. Aufl., §518 Anm. II 2 Note 12; Sydow-Busch 22. Aufl., §518 Anm. 2; mit Einschränkung Nikisch, Zivilprozessrecht §120 S. 474/5 und Zöller, ZPO, 7. Aufl., §518 Anm. 29 dessen Ausführung; nötig sei die Angabe des Berufungsklägers oder Aktenzeichens ersichtlich auf einem Druckfehler beruht und auch durch die für das zweite Erfordernis angeführten Entscheidungen JW 1885, 184; RGZ 6, 349; 68, 390 nicht gedeckt wird). Grundsätzlich vertritt auch Rosenberg diesen Standpunkt (Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 6. Aufl., §135 III 2 c S. 632). Seinen weiteren Ausführungen a.a.O., dass es einer besonderen Angabe über die Parteien des Berufungsverfahrens nicht bedürfe, wenn über die Person des Berufungsklägers kein Zweifel möglich sei, ist nicht zu entnehmen, dass er den oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht folgen will. Das erhellt daraus, dass er sich in seinen folgenden Ausführungen gerade auf die eingangs angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ohne jeden Vorbehalt stützt.

11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in BGHZ 8, 299 [302] in einem Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf den Boden der reichsgerichtlichen Grundsätze gestellt. Demgemäss hat er auch in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gefordert, dass aus der Beschwerdeschrift unmittelbar oder durch Auslegung zu entnehmen sein muss, für wen die Beschwerde eingelegt wird. Für die Fälle der sofortigen oder sofortigen weiteren Beschwerde hat er dabei im Anschluss an Keidel (FGG, 5. Aufl., §22 Anm. 2 d) verlangt, dass eine etwaige Ergänzung durch Namhaftmachen des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen muss.

12

Der erkennende Senat tritt den Grundsätzen des Reichsgerichts bei und schliesst sich insoweit der Auffassung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch für das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitgkeiten an. Tragend ist der Gesichtspunkt, dass die Rechtssicherheit es gebietet, die Person des Rechtsmittelklägers klar erkennbar werden zu lassen. Mit Rücksicht darauf, dass ein Rechtsmittel einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem zuletzt mit der Sache befassten Gericht eröffnet, muss auch gefordert werden, dass diese Voraussetzung nicht nur dem Gegner, sondern auch dem Gericht gegenüber erfüllt wird. Aus dem Wesen eines befristeten Rechtsmittels wie hier der Berufung ist zugleich abzuleiten, dass dieses Erfordernis innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt sein muss.

13

Mit dem vorstehenden Ergebnis ist aber nicht ausgesprochen, dass die Person des Rechtsmittelklägers wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann. Hat das Reichsgericht es in RGZ 96, 117 [119] noch dahingestellt sein lassen, ob zur Ermittlung dieser Person andere Umstände, z.B. der Inhalt des angefochtenen Urteils, herangezogen werden dürfen, so hat es in RGZ 125, 240 [241/2] eine Auslegung der Berufungsschrift zugelassen. Dem ist zu folgen. Die vorstehende Anforderung an eine Rechtsmittelschrift darf nicht zu einer formalistischen Anwendung des Gesetzes führen. Den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens ist auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschliesst.

14

In dieser Hinsicht kann freilich dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, hier habe seine Person als Rechtsmittelkläger von vornherein eindeutig festgestanden, da nur er als allein unterlegene Partei durch das angefochtene Urteil beschwert sei. Denn dieser Umstand war dem Berufungsgericht zunächst nicht bekannt und ist ihm auch bis zum Ablauf der Notfrist nicht bekannt geworden. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass der Rechtsmittelschrift des Beklagten keine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen habe. Die Berufungsschrift enthält andererseits nur die Namen der Parteien und nicht das vollständige Rubrum des Urteils des Landgerichts. Deshalb war ihr auch nicht zu entnehmen, dass Rechtsanwalt S. den Beklagten im ersten Rechtszuge vertreten hatte. Auch über das Ziel des Rechtsmittels ist in der Berufungsschrift nichts gesagt. Wenn dies auch gemäss §519 Abs. 3 ZPO der Berufungsbegründung überlassen bleiben kann, so wäre eine entsprechende Angabe in der Berufungsschrift selbst ein Hilfsmittel gewesen, den Rechtsmittelkläger zu bestimmen. Dass hier die Erklärung des Rechtsanwalts, er lege Berufung ein, nur unter dem Gesichtspunkt eines Vertretungsverhältnisses zu verstehen war, berücksichtigt das Berufungsgericht ausdrücklich. Zutreffend weist es aber darauf hin, aus dieser Erklärung ergebe sich nichts über das vertretene Prozeßsubjekt. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf stützen, dass dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft gewesen sei, wer das Rechtsmittel eingelegt habe, wie sich aus der von ihm verfügten Zustellung der Berufungsschrift an den Kläger ergebe. Denn diese ist erst am 4. April 1956 veranlasst worden, nachdem die Akten des Landgerichts beim Berufungsgericht eingegangen waren und aus ihnen die von Rechtsanwalt S. vertretene Partei ermittelt worden war. In diesem Zeitpunkt war aber die Berufungsfrist bereits verstrichen.

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Es kann aber in diesem Falle auch grundsätzlich dahingestellt bleiben, ob zur Ermittlung der Person des Rechtsmittelklägers nur die Berufungsschrift und etwaige Anlagen sowie sonstige innerhalb der Notfrist eingereichte Unterlagen des Rechtsmittelklägers heranzuziehen sind oder ob auch auf die Gerichtsakten selbst zurückgegriffen werden kann. Denn, wie bereits ausgeführt, haben diese dem Berufungsgericht innerhalb der Frist des §516 ZPO nicht vorgelegen. Will man die Frage bejahen, so kann der Beschwerdeführer sich nicht etwa, darauf berufen, dass die Ansicht des Senats dazu führen würde, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels die Zufälligkeit entscheiden zu lassen, zu welchem Zeitpunkt die Gerichtsakten beim Berufungsgericht eingehen. Denn eine Partei, die ein Rechtsmittel erst kurz vor Ablauf der Notfrist einlegt, müsste eine solche Zufälligkeit in Kauf nehmen.

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Demgemäss ist die sofortige Beschwerde mit der Kosten folge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Schuster Dr. Piepenbrock Dr. Großmann Dr. Spieler