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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.06.1967, Az.: 4 AZR 282/66

Erledigung der Hauptsache; Widerspruch der verklagten Partei; Unbegründete Klage; Nachträgliches Ereignis; Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags; Richterliches Prüfungsrecht; Mündliches Parteivorbringen; Widersprüchlicher Tatbestand

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.06.1967
Aktenzeichen
4 AZR 282/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 03.03.1966 - 3 Sa 123/65

Fundstellen

  • BAGE 19, 342 - 351
  • MDR 1967, 954 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1967, 2226 (amtl. Leitsatz) "richterliche Prüfung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages"
  • SAE 1968, 56

Amtlicher Leitsatz

1. Erklärt die klagende Partei die Hauptsache für erledigt, widerspricht dem aber die verklagte Partei, dann ist es Sache des Gerichts, zu prüfen und zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit wirklich in der Hauptsache erledigt hat.

2. Das setzt voraus, daß die Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Eine von Anfang an unbegründete Klage kann sich nicht durch ein nachträglich, d.h. nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis erledigen.

3. Es ist zwar von Amts wegen zu prüfen, ob sich die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält, da hiervon ihre Rechtswirksamkeit abhängt (BAG 03.02.1965 4 AZR 385/63 = BAGE 17, 59 (69 f) = AP Nr. 12 zu § 5 TVG). Das richterliche Prüfungsrecht besagt aber nicht, daß die Arbeitsgerichte von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der Allgemeinverbindlicherklärung feststellen müßten, sofern nicht der Parteivortrag oder sonstige augenfällige Umstände Anlaß geben, dem nachzugehen.

4. Mündliches Parteivorbringen, das in den Entscheidungsgründen des Urteils wiedergegeben wird, obwohl es in den formellen Tatbestand gehört, ist gleichwohl ein Vorbringen, das Tatbestand im Sinne des ZPO § 314 ist.

5. Ist der Tatbestand eines angefochtenen Urteils in sich widersprüchlich, so fehlt es insoweit an einer beweiskräftigen, das Revisionsgericht bindenden Feststellung.