Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.02.1965, Az.: 4 AZR 385/63
Arbeitsgerichte; Sachliche Zuständigkeit; Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten; Gemeinsame Einrichtungen; Wohlfahrtscharakter; Wohlfahrtseinrichtungen; Tarifvertragliche Normen; Allgemeinverbindlicherklärung; Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz; Koalitionsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.02.1965
- Aktenzeichen
- 4 AZR 385/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 16.05.1963 - 3 Sa 520/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 17, 59 - 71
- DB 1965, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1965, 858-860 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1624-1626 (Volltext mit amtl. LS) "zur Allgemeinverbindlicherklärung von tarifvertraglichen Normen"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Arbeitsgerichte sind sachlich zuständig auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die zwar nicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgetragen werden, die aber im kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere dem Tarifvertragsrecht, wurzelnde Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben und Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Träger von Arbeitsverhältnissen betreffen.
2. Dies ist bei einem Rechtsstreit der Fall, dessen Gegenstand ein Anspruch ist, der in den tarifvertraglichen Bestimmungen wurzelt, die das Verhältnis von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu den tarifgebundenen Arbeitgebern normativ regeln.
3. Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, die Wohlfahrtscharakter tragen, sind keine Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des ArbGG § 2 Abs. 4.
4. Tarifvertragliche Normen, die das Verhältnis gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, können für allgemeinverbindlich erklärt werden.
5. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist im Verhältnis zu sogenannten Außenseitern kein Verwaltungs-, sondern ein Normsetzungsakt. Die Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt insoweit wie alle Rechtsnormen der gerichtlichen Nachprüfung.
6. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialtarife im Baugewerbe vom 12.11.1960 verstößt weder gegen GG Art. 3 Abs. 1 (verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz) noch gegen GG Art. 9 Abs 3 (Koalitionsfreiheit).