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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1966, Az.: 1 AZR 83/65

Gerichtlicher Sachverständiger; Anstellen eigener Ermittlungen; Hinzuziehung von Prozeßbevollmächtigten; Anhörung eines Gutachters; Ermessen des Tatsachenrichters; Angestellte im Dokumentationsdienst; Tätigkeitsmerkmale; Verein Deutscher Dokumentare

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.04.1966
Aktenzeichen
1 AZR 83/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 402 ZPO
  • DB 1966, 1522 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Will ein gerichtlicher Sachverständiger eigene Ermittlungen anstellen, die zur Erstattung seines Gutachtens benötigt werden, so muß er bei der Durchführung dieser Ermittlungen die Parteien oder, soweit solche vorhanden sind, deren Prozeßbevollmächtigte hinzuziehen (wie BAG 28.03.1963 5 AZR 206/62 = AP Nr 1 zu § 402 ZPO).

2. Die Anhörung eines Gutachters, besonders eines Obergutachters, liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatsachenrichters.

3. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Dokumentationsdienst, herausgegeben vom Verein Deutscher Dokumentare (Fassung vom 10.09.1964), sind weder Gewohnheitsrecht, noch stellen sie die Anschauung der betroffenen Berufskreise dar.