Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1964, Az.: 5 AZR 440/63
DGB; Allgemeinen Anstellungsbedingungen; Tarifvertrag; Tariflicher Anspruch auf Vergütung; Gehaltsgruppe; Einzelbestimmungen des Arbeitsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.06.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 440/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 29.08.1963 - 2 Sa 111/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 141 - 149
- DB 1964, 1595 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen des DGB sind kein Tarifvertrag (Bestätigung von BAG 25.04.1959 2 AZR 363/58 = AP Nr. 15, zu § 242 Gleichbehandlung).
2. Ein Arbeitnehmer des DGB hat daher keinen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach derjenigen Gehaltsgruppe der Anlage 1 zu den Allgemeinen Anstellungsbedingungen, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.
3. Auch wenn die Allgemeinen Anstellungsbedingungen nicht einzelvertraglich schlechthin vereinbart sind, sondern nur insoweit gelten, als sie in die Einzelbestimmungen des Arbeitsvertrages übernommen werden, hat der Arbeitnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und kraft Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gleichwohl einen einzelvertraglichen Anspruch darauf, daß die vertraglich vereinbarte, aber zu niedrige Gehaltsgruppe und -stufe im Wege der Vertragsänderung für die Zukunft durch die nach den Tätigkeitsmerkmalen zutreffende ersetzt wird.