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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.03.1963, Az.: 3 AZR 60/62

Ende des Arbeitsverhältnisses; Außergewöhnliches Verhältnisse; Rechtsfeststellende Erklärung; Rechtsgestaltende Erklärung; Zweck des Arbeitsverhältnisses; Fehlen einer Kündigungserklärung; Persönliche Vernehmung eines Sachverständigen; Schriftliches Gutachten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.03.1963
Aktenzeichen
3 AZR 60/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 24.11.1961 - 3 Sa 30/61

Fundstellen

  • DB 1963, 1223 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1964, 291

Amtlicher Leitsatz

1. Unter außergewöhnlichen Verhältnissen kann ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist, weil der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist. Der Arbeitnehmer kann sich dann auf das Fehlen einer Kündigungserklärung nicht berufen. (Vgl BAG 03.10.1961 3 AZR 138/60 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

2. Das Berufungsgericht muß dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf persönliche Vernehmung eines Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, stattgeben.