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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1962, Az.: 5 AZR 112/62

Ergebnisbeteiligung; Nachträgliche freiwillige Gewährung; Anspruchsberechtigung; Grundwehrdienst; Ruhendes Arbeitsverhältnis; Revisionsinstanz; Amtsprüfung; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.11.1962
Aktenzeichen
5 AZR 112/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 21.12.1961 - 7 Sa 375/61

Fundstellen

  • BAGE 13, 305 - 313
  • DB 1963, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 252 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 365-366 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine vom Arbeitgeber nachträglich freiwillig gewährte Ergebnisbeteiligung, die für die Anspruchsberechtigung darauf abstellt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich gearbeitet und Lohn bzw .Gehalt erhalten hat, verstößt nicht gegen ArbPlSchG § 6 Abs. 1 und Abs. 2, wenn sie solche Arbeitnehmer vom Bezug der Ergebnisbeteiligung ausschließt, die in dem betreffenden ganzen Kalenderjahr zum Grundwehrdienst einberufen waren und deren Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruhte.

2. Die Revisionsinstanz hat vom Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist. Eine die Berufungsbegründungsfrist verlängernde Verfügung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Berufungskläger mitgeteilt wird (Vergleiche BAG 17.02.1961 1 AZR 287/59 = AP Nr. 16 zu § 519 ZPO).