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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1962, Az.: 4 AZR 416/60

Durchführung des Mannheimer Abkommens; Regelmäßige Arbeitszeit; Tarifliche Arbeitszeitregelung; Pförtner; Wächter; Arbeitsbereitschaft; Mindere Arbeitsleistung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.01.1962
Aktenzeichen
4 AZR 416/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 02.09.1960 - 5 Sa 157/60

Fundstellen

  • BAGE 12, 199 - 208
  • DB 1962, 575 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1962, 606 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Tarifvereinbarung vom 29.11.1956 zur Durchführung des Mannheimer Abkommens vom 14.11.1956 verkürzt in Nr. 1 die bisherige 48-stündige regelmäßige Arbeitszeit so, daß sie 45 Stunden ausschließlich der Pausen in der Woche nicht überschreiten darf.

2. Die Tarifvereinbarung läßt besondere tarifliche Arbeitszeitregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. Pförtner, Wächter) unberührt.

3. Wann Arbeitsbereitschaft vorliegt, bestimmt sich danach, welche Arbeit an sich im Einzelfall vom Arbeitnehmer geschuldet wird; dieser gegenüber stellt die Arbeitsbereitschaft eine mindere Arbeitsleistung dar (Vergleiche BAG 08.07.1959 4 AZR 274/58 = BAGE 8, 63 (69)).