Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.07.1959, Az.: 4 AZR 274/58
Beamte; Festgesetzte Arbeitszeit; Regelmäßige Arbeitszeit; Übertragung gültiger Arbeitszeitvorschriften; Arbeitszeitregelung; Gemeinsame Beschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.07.1959
- Aktenzeichen
- 4 AZR 274/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 26.03.1958 - 1 Sa 755/57
Rechtsgrundlagen
- § 13 ArbZO 1938
- § 2 TO A
Fundstellen
- BAGE 8, 63 - 73
- BArbBl 1960, 79
- DB 1959, 1088 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine für die Beamten auf mehr als 48 Wochenstunden festgesetzte Arbeitszeit gilt als regelmäßige Arbeitszeit für die Angestellten nur, wenn die Voraussetzungen des ArbZO § 13 Abs 1 oder Abs 2 gegeben sind.
2. Die Übertragung der für die Beamten gültigen Arbeitszeitvorschriften auf die Angestellten gemäß ArbZO § 13 Abs. 1 erfordert eine Arbeitszeitregelung für das nicht beamtete Personal unter Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen.
3. Eine gemeinsame Beschäftigung von Angestellten und Beamten i.S. des ArbZO § 13 Abs 2 ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeiten im Dienstbetrieb der Beamten und Angestellten so ineinander übergreifen, daß eine geordnete Verwaltung ohne einheitliche Arbeitszeit nicht durchführbar ist.