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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.07.1959, Az.: 4 AZR 274/58

Beamte; Festgesetzte Arbeitszeit; Regelmäßige Arbeitszeit; Übertragung gültiger Arbeitszeitvorschriften; Arbeitszeitregelung; Gemeinsame Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.07.1959
Aktenzeichen
4 AZR 274/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 26.03.1958 - 1 Sa 755/57

Fundstellen

  • BAGE 8, 63 - 73
  • BArbBl 1960, 79
  • DB 1959, 1088 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine für die Beamten auf mehr als 48 Wochenstunden festgesetzte Arbeitszeit gilt als regelmäßige Arbeitszeit für die Angestellten nur, wenn die Voraussetzungen des ArbZO § 13 Abs 1 oder Abs 2 gegeben sind.

2. Die Übertragung der für die Beamten gültigen Arbeitszeitvorschriften auf die Angestellten gemäß ArbZO § 13 Abs. 1 erfordert eine Arbeitszeitregelung für das nicht beamtete Personal unter Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen.

3. Eine gemeinsame Beschäftigung von Angestellten und Beamten i.S. des ArbZO § 13 Abs 2 ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeiten im Dienstbetrieb der Beamten und Angestellten so ineinander übergreifen, daß eine geordnete Verwaltung ohne einheitliche Arbeitszeit nicht durchführbar ist.