Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.05.1961, Az.: 1 AZR 35/60
Klageantrag; Fähigkeit zur Auslegung; Revisionsrüge; Freistellungspflicht des Arbeitgebers; Schaden; Verschulden; Haftung des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.05.1961
- Aktenzeichen
- 1 AZR 35/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 27.11.1959 - 3 Sa 171/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1961, 1620 (Kurzinformation)
- DB 1961, 1070 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch ein Klageantrag ist der Auslegung fähig. Bei dieser Auslegung muß der Wortlaut hinter Sinn und Zweck des Antrags zurücktreten.
2. Über die Anforderungen, die an eine Revisionsrüge gemäß ZPO § 139 gestellt werden müssen.
3. An der Rechtsprechung über die Freistellungspflicht des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber, der einem Arbeitskameraden schuldhaft einen Schaden beigefügt hat, wird festgehalten (Vergleiche BAG 14.02.1958 1 AZR 576/55 = AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG 11.06.1959 1 AZR 337/56 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Sie steht nicht im Widerspruch zum BAG 25.09.1957 1 AZR 577/55 = BAGE 5, 1 = AP Nr 4 zu §§ 898, 899 RVO).
4. Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Ansprüche, die vom Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolgern mit Erfolg gegen den Schädiger geltend gemacht werden können.