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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.03.1961, Az.: 5 AZR 169/60

Gewährung einer Weihnachtsgratifikation; Verbindliche Ankündigung; Ableitung eines Rechtsanspruchs; Vertraglicher Anspruch; Pfändbarkeit; Grundsatz der Gleichbehandlung; Willenserklärungen; Nicht typische Verträge; Selbständige Auslegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.03.1961
Aktenzeichen
5 AZR 169/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 30.03.1960 - 4 Sa 93/60

Fundstellen

  • DB 1961, 647 (Kurzinformation)
  • DB 1961, 712 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn der Arbeitgeber für ein bestimmtes Jahr freiwillig die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation verbindlich ankündigt und dabei den Vorbehalt macht, daß aus der Gewährung dieser Gratifikation für die Zukunft kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Gratifikation entstehe, so erwirbt doch der Arbeitnehmer auf die Gratifikation, deren Gewährung der Arbeitgeber für ein bestimmtes Jahr verbindlich angekündigt hat, einen vertraglichen Anspruch.

2. Ein solcher Anspruch auf Weihnachtsgratifikation i.S. von Leitsatz 1 ist nach näherer Maßgabe von ZPO § 850a Nr 4 pfändbar. Die Pfändbarkeit kann nicht durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen werden.

3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung kann anspruchserzeugend nur dann wirken, wenn eine andere Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist.

4. Das Revisionsgericht kann Willenserklärungen und sogenannte nicht typische Verträge dann selbständig auslegen, wenn das Berufungsgericht die erforderliche Auslegung unterlassen hat und wenn besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgericht entzogene, Richtung geben könnten, klar ausscheiden (Bestätigung von BAG 12.07.1957 1 AZR 418/55 = AP Nr. 6 zu § 550 ZPO und BAG 21.11.1958 1 AZR 107/58 = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Gratifikation).