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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.03.1960, Az.: 5 AZR 443/57

Arbeitszeit; Angestellte Ärzte; Öffentliche Krankenanstalten; Tarifgehalt; Anspruch auf Überstundenvergütung; Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.03.1960
Aktenzeichen
5 AZR 443/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.06.1957 - 2 (2a) Sa 342/56

Fundstellen

  • BAGE 9, 147 - 159
  • DB 1960, 879-880
  • NJW 1960, 1413 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Auf die Arbeitszeit der angestellten Ärzte in den öffentlichen Krankenanstalten finden die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenanstalten vom 13.09.1924 und der ArbZO vom 30.04.1938 keine Anwendung.

2. Die Vergütung für die innerhalb der Grenzen der ArbZO vom 30.04.1938 über 48 Stunden wöchentlich hinaus gemäß ATO § 8 Abs 2 festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit ist nach TO A § 2 Abs. 1 S. 1 in der Vergütung nach den TO A §§ 3 ff. - das ist dem Tarifgehalt - mitenthalten.

3. Erbringt der angestellte Arzt, dessen regelmäßige Arbeitszeit gemäß ATO § 8 Abs. 2 auf 60 Stunden festgesetzt ist, Dienstleistungen, die über 60 Vollarbeitsstunden hinausgehen, so steht ihm im Falle der Vollarbeit oder der Arbeitsbereitschaft ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach Maßgabe der Allgemeinen Dienstordnung Nr. 3 Buchst. B zu TO A § 2 zu.

Handelt es sich um einen reinen Bereitschaftsdienst i.S. der vom Bundesarbeitsgericht hierfür aufgestellten Begriffsmerkmale (Vergleiche BAG 10.06.1959 4 AZR 567/56 = AP Nr. 5 zu § 7 AZO und BAG 08.07.1959 4 AZR 274/58 = AP Nr. 1 zu § 13 AZO), so regelt sich die Vergütung nach BGB § 612.