Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1956, Az.: 1 AZR 192/55
Sitzungsniederschrift; Mündliche Eröffnung der Entscheidungsgründe; Negative Beweiskraft des Protokolls; Richtigstellung der Urteilsformel; Zulassung der Revision; Besonderer Beschluß; Berichtigung des Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.04.1956
- Aktenzeichen
- 1 AZR 192/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 01.03.1955 - 1 Sa 563/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 358
- AP Nr. 3 zu § 319 ZPO
Amtlicher Leitsatz
1. Enthält die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk über die im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß ArbGG § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3 erforderliche mündliche Eröffnung der Entscheidungsgründe, so gelten diese nach der negativen Beweiskraft des Protokolls (ZPO § 164, § 160 Abs 2 Nr 6) als nicht verkündet, so daß eine Richtigstellung der Urteilsformel, die jederzeit während der ein einheitliches Ganzes bildenden Verkündung von Formel und Gründen der Entscheidung noch möglich ist, außer Betracht bleibt.
2. Die Zulassung der Revision in einem besonderen Beschluß ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils gemäß ZPO § 319 gegeben sind (Bestätigung von BAG 07.03.1955 2 AZR 523/54 = AP Nr 1 zu § 319 ZPO).
3. Die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen genügt allenfalls dann, wenn diese mit verkündet werden.