Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1956, Az.: 1 AZR 192/55

Sitzungsniederschrift; Mündliche Eröffnung der Entscheidungsgründe; Negative Beweiskraft des Protokolls; Richtigstellung der Urteilsformel; Zulassung der Revision; Besonderer Beschluß; Berichtigung des Urteils

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.04.1956
Aktenzeichen
1 AZR 192/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 01.03.1955 - 1 Sa 563/54

Fundstellen

  • BAGE 2, 358
  • AP Nr. 3 zu § 319 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Enthält die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk über die im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten und zweiten Rechtszuges gemäß ArbGG § 60 Abs. 2, § 64 Abs. 3 erforderliche mündliche Eröffnung der Entscheidungsgründe, so gelten diese nach der negativen Beweiskraft des Protokolls (ZPO § 164, § 160 Abs 2 Nr 6) als nicht verkündet, so daß eine Richtigstellung der Urteilsformel, die jederzeit während der ein einheitliches Ganzes bildenden Verkündung von Formel und Gründen der Entscheidung noch möglich ist, außer Betracht bleibt.

2. Die Zulassung der Revision in einem besonderen Beschluß ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils gemäß ZPO § 319 gegeben sind (Bestätigung von BAG 07.03.1955 2 AZR 523/54 = AP Nr 1 zu § 319 ZPO).

3. Die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen genügt allenfalls dann, wenn diese mit verkündet werden.