Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.03.1955, Az.: 2 AZR 523/54
Revision; Nachträgliche Zulassung; Berichtigungsbeschluß; Urteilsergänzung; Formelle Rechtskraft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.03.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 523/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 16.10.1954 - II Sa 98/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 3, 21 - 23
- AP Nr. 1 zu § 319 ZPO
Amtlicher Leitsatz
1. Die nachträgliche Zulassung der Revision in einer als "Berichtigungsbeschluß" bezeichneten Entscheidung ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn diese nach ihrer Begründung in Wille und Erklärung inhaltlich gar keinen Berichtigungsbeschluß iS des ZPO § 319 darstellt, vielmehr bewußt die Zulassung der Revision in dem Urteil unterlassen wurde. Der nachträglich ergangene Beschluß kann wegen Fehlens der formellen und materiellen Voraussetzungen auch nicht als Urteilsergänzung nach ZPO § 321 angesehen werden; auch würde die nachträgliche Zulassung der Revision eine ohne gesetzliche Grundlage erfolgende Beeinträchtigung zur formellen Rechtskraft des Urteils darstellen.