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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.03.1955, Az.: 2 AZR 523/54

Revision; Nachträgliche Zulassung; Berichtigungsbeschluß; Urteilsergänzung; Formelle Rechtskraft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.03.1955
Aktenzeichen
2 AZR 523/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 16.10.1954 - II Sa 98/54

Fundstellen

  • BAGE 3, 21 - 23
  • AP Nr. 1 zu § 319 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Die nachträgliche Zulassung der Revision in einer als "Berichtigungsbeschluß" bezeichneten Entscheidung ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn diese nach ihrer Begründung in Wille und Erklärung inhaltlich gar keinen Berichtigungsbeschluß iS des ZPO § 319 darstellt, vielmehr bewußt die Zulassung der Revision in dem Urteil unterlassen wurde. Der nachträglich ergangene Beschluß kann wegen Fehlens der formellen und materiellen Voraussetzungen auch nicht als Urteilsergänzung nach ZPO § 321 angesehen werden; auch würde die nachträgliche Zulassung der Revision eine ohne gesetzliche Grundlage erfolgende Beeinträchtigung zur formellen Rechtskraft des Urteils darstellen.