Gründerzeitstadt im Bauboom
Als die nach Dresden größte Stadt des Bundeslandes liegt die Großstadt Leipzig im nordwestlichen Teil Sachsens und hat über. 500.000 Einwohner. Die Stadt Leipzig verfügt sowohl über einen großen Teil der Vorkriegsbebauung aus der Gründerzeit, d. h. aus der Zeit der vorletzten Jahrhundertwende sowie der Weimarer Republik als auch über Großsiedlungen aus den Jahren 1960-1980, welche in der Zeit der DDR vorwiegend in Plattenbauweise errichtet worden waren. Dazu kommen viele historische Bauwerke aus der Barock-Zeit, die vorwiegend das Bild der Innenstadt prägen. Nach der Wende waren ca. 103.000 Wohnungen der Gründerzeitquartiere renovierungsbedürftig und hatten einen Leerstand von 71%, obwohl sie eine höhere bauliche und architektonische Qualität sowie eine bessere Lage verzeichnen können und konnten. Dies führte zu einem unvergleichlichen Bauboom in Leipzig, der bis heute anhält. Bereits 2006 waren nur noch 15% der Gründerzeitwohnungen unbewohnt, was auf der anderen Seite zu einer Verödung der DDR-Neubaugebiete und zur Entwicklung sozialer Brennpunkte führte. Aufgrund des dortigen Leerstandes und der damit verbundenen Abriss- und Umsiedlungsprogramme kommt es zu vermehrten Auseinandersetzungen im Mietrecht. Auf der anderen Seite führt die Renovierung der Gründerzeitviertel zu einer enormen Verteuerung der Mietzinsen, ein häufiger Streitpunkt in mietrechtlichen Auseinandersetzungen.
Die Kündigung im Mietrecht bei unbefristeten Mietverträgen
Eine der häufigsten Fragen des Mietrechts in Leipzig und anderen Städten Deutschlands ist der Kündigungsschutz. Dabei handelt es sich in Leipzig oft um die Frage, ob ein Vermieter Mietverträge kündigen kann oder ob ein Mieter Renovierungsarbeiten und eine damit verbundene erhebliche Mietverteuerung hinnehmen muss. Dies wird letztlich notwendig zu einer Kündigung des Mieters führen, wenn er den neuen Mietzins nicht mehr tragen kann oder will. Letzteres spielt in Leipzig vor allem für sozial schwache Mieter eine bedeutende Rolle. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und ist durch den Mieter ohne Angabe von Gründen möglich. Durch den Vermieter ist eine Kündigung im Wohnungsmietrecht nur möglich, wenn ein Kündigungsgrund besteht. Neben den auf den Mieter bezogenen personen- und verhaltensbezogenen Kündigungsgründen ist hier eine Kündigung durch den Vermieter dann möglich, wenn er Eigenbedarf anmeldet und die Immobilie selbst nutzen will. In bestimmten Fällen liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch ein Kündigungsgrund vor, wenn der Vermieter die Immobilie abreißen muss, um eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gewährleisten zu können und sonst erhebliche Nachteile erleiden würde. Ob Kündigungen oder auch Renovierungsarbeiten letztlich durch den Mieter hingenommen werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Zuständiges Gericht für Fragen des Mietrechts ist in der ersten Instanz das Amtsgericht für Zivilsachen. Einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt in Leipzig finden Sie auf www.anwalt24.de.