Bonn - die Wiege des Grundgesetzes
Bonn war in den Jahren von 1949 bis 1990 Bundeshauptstadt. Nach der Wiedervereinigung wurde der Parlaments- und Regierungssitz durch den Bonn/Berlin-Beschluss des Bundestages nach Berlin verlegt. Eine Anzahl von Bundesbehörden zog mit um, einige wurden zum Ausgleich aus den deutschen Provinzen nach Bonn verlegt. Bonn blickt auf eine rund 2000-jährige Geschichte zurück, deren Ursprünge germanische und römische Siedlungen waren. Die Stadt am Rhein gehört damit zu den ältesten Städten Deutschlands. Bonn ist nicht nur die Geburtsstätte von Ludwig van Beethoven, sondern auch des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. In Artikel 6 des Grundgesetzes wird der Schutz von Ehe und Familie durch den Staat garantiert. Diese besondere Wertschätzung beruht, dem seinerzeitigen Zeitgeist entsprechend, auch auf dem Gedanken, dass die Familie sozusagen die Keimzelle des Staates ist, die der Vermehrung und Erhaltung der Nation dient und deshalb unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellt wird. Die Vorstufe einer Ehe ist meist auch heute noch die Verlobung.
Die Verlobung als Teil im Familienrecht
Tatsächlich ist die Verlobung ein wechselseitiges und sehr ernsthaftes Versprechen zu heiraten. Das Familienrecht verlangt dabei keine Förmlichkeiten wie den Tausch von Ringen, eine Verlobungsfeier oder eine Zeitungsannonce. Vielmehr reicht ein konkludentes Versprechen aus, das eine Verlobung erkennen lässt. Die rechtliche Bedeutung einer Verlobung ist heute im Familienrecht vergleichsweise gering. Das war nicht immer so. Dem älteren Kirchenrecht und regionalen Rechtsordnungen in Deutschland zufolge konnten im Mittelalter und der frühen Neuzeit beispielsweise intime Kontakte zwischen Verlobten als Erklärung des Eheschlusses interpretiert werden. Heute gibt es dagegen keine Möglichkeit, dass aus einem Verlöbnis auf die Eingehung einer Ehe geklagt werden kann. Jeder der beiden Verlobten hat die Möglichkeit, jederzeit das Verlöbnis zu lösen. Kommt es nicht zu einer Eheschließung, kann jeder der beiden Verlobten die Herausgabe der Geschenke verlangen. Das Familienrecht sieht vor, dass der Verlobte, der von dem Verlöbnis zurücktritt, dem anderen und auch dessen Eltern den Schaden zu ersetzen hat, der in Erwartung der Ehe durch die Aufwendungen und Verbindlichkeiten entstanden ist. Anderes gilt, wenn es einen wichtigen Grund für die Auflösung der Verlobung gibt. Diese verhältnismäßig überschaubaren Rechtsprobleme des Verlöbnisses geben einen Vorgeschmack darauf, welche juristischen Verwicklungen eine Ehe oder Lebenpartnerschaft nach sich ziehen kann, insbesondere, wenn diese nicht erfolgreich verlaufen. Bei der Klärung z.B. von Fragen zu einem Ehevertrag oder zur Scheidung einer gescheiterten Ehe hilft ein auf Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Bonn, den man hier auf anwalt24.de findet.