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Zwischenurteil - Verwaltungsprozess

 Normen 

§ 109 VwGO

 Information 

1. Allgemein

Mit dem Zwischenurteil soll im Verwaltungsprozess - wie auch im Zivilprozess (siehe insofern den Beitrag "Zwischenurteil" - vorab über eine streitige Frage entschieden werden.

Im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit kann ein Zwischenurteil in den folgenden Fällen erlassen werden:

2. Zwischenurteil über die Zulässigkeit einer Klage

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung BVerwG 21.01.2015 - 4 B 42/14 folgende Grundsätze für den Erlass eines Zwischenurteils erlassen:

"Die Bindungswirkung eines Zwischenurteils beschränkt sich auf Fragen der Zulässigkeit der Klage insgesamt oder auf einzelne durch das Zwischenurteil geklärte Fragen der Zulässigkeit einer Klage (BVerwG 30.04.1980 - 7 C 91/79). (...)

Gemäß § 109 VwGO kann über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden werden. Durch das Tatbestandsmerkmal "vorab" wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass das Zwischenurteil vor dem Endurteil ergehen muss; welchen Stand das Verfahren im Übrigen, also insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Begründetheit der Klage erreicht hat, ist jedenfalls danach unbeachtlich. Auch aus Sinn und Zweck des Zwischenurteils folgt nichts grundlegend anderes. § 109 VwGO dient der Prozessökonomie: Es soll durch die Klärung der Zulässigkeit der Klage (oder auch einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen) zum einen vermieden werden, dass sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem - möglicherweise schwierigen und umfangreichen - Prozessstoff abschließend in der Sache befassen müssen (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1982 - 4 C 58/81).

(...). Zwischenurteile haben somit den Zweck, den Prozessstoff zu straffen, wenn sowohl über die Zulässigkeit als auch über die Begründetheit einer Klage gestritten wird (...). Hieraus folgt, dass der Erlass eines Zwischenurteils nicht davon abhängig ist, ob sich das Gericht und die Beteiligten mit dem Prozessstoff, also der Begründetheit der Klage, schon (näher) befasst haben oder nicht, sondern allein davon, ob es aus Sicht des Gerichts aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt ist, vorab über (streitige) Zulässigkeitsfragen zu entscheiden. (...)

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 109 VwGO ergibt, steht der Erlass eines Zwischenurteils im Ermessen des Gerichts. (...) Das Gericht hat demnach vor Erlass eines Zwischenurteils die Gefahr der Prozessverschleppung und -zersplitterung einerseits sowie die Aussicht, durch ein Zwischenurteil das Verfahren insgesamt zu entlasten, andererseits gegeneinander abzuwägen (...). Weitergehende Anforderungen an die Ermessensausübung bestehen (...) nicht. Das hat zur Folge, dass im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens die Ermessensentscheidung des Gerichts nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft wird (...), sondern nur daraufhin, ob sie auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht."

 Siehe auch 

Endurteil

Prozessurteil

Teilurteil

Versäumnisurteil

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Zivilprozess

Gärditz: VwGO. Kommentar; 2. Auflage 2018