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Zwangsverwaltung - Beschlagnahme

 Normen 

§ 869 ZPO

§§ 146 ff. ZVG

ZwVwV

 Information 

1. Allgemein

Herausnahme des unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstücks aus dem Vermögen des Schuldners.

Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird bei dem Grundbuchamt ein Zwangsverwaltungsvermerk eingefügt.

Nach der Anordnung der Zwangsverwaltung wird das Grundstück durch den Zwangsverwalter beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat gemäß § 23 ZVG die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots.

2. Der Beschlagnahme unterliegenden Sachen und Rechte

Der Beschlagnahme unterliegen gemäß § 148 ZVG neben dem Grundstück:

  • Alle Gegenstände, die der Hypothekenhaftung unterliegen.

  • Miet- und Pachtzinsforderungen, die vor der Beschlagnahme entstanden sind.

  • Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie sonstige getrennte Erzeugnisse und Bestandteile.

  • Ansprüche aus einem mit dem Eigentum verbundenen Recht, z.B. dem Jagdrecht, Grunddienstbarkeiten.

  • Zubehör, das Eigentum des Schuldners geworden ist.

  • Versicherungsforderungen oder sonstige Entschädigungsleistungen.

Der Gläubiger kann auf die Beschlagnahme einzelner Gegenstände bzw. Forderungen verzichten. Der Schuldner erhält dann seine Verfügungsbefugnis zurück.

Die Zwangsverwaltung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Rechte; Ausnahmen gelten nur bei Beschränkungen z.B. durch einen Nießbrauch. In diesen Fällen wird die Zwangsverwaltung nur eingeschränkt angeordnet.

3. Eintritt der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  • Tatsächliche Besitzerlangung an dem Grundstück durch den Zwangsverwalter.

  • Zugangs des Antrags auf Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks beim Grundbuchamt.

  • Zustellung des Zwangsverwaltungs-Anordnungsbeschlusses an den Schuldner.

Das Vollstreckungsgericht soll dem Zwangsverwalter den Tag der Beschlagnahme mitteilen.

4. Folgen der Beschlagnahme

Mit der Beschlagnahme erhält der Gläubiger ein Recht auf Befriedigung seiner Forderungen gemäß den Rangfolgen des §§ 155, 10 ZVG.

Nach § 1124 Abs. 2 BGB ist eine Verfügung dem Grundpfandgläubiger gegenüber insoweit unwirksam, als sie sich auf die Miete für eine spätere Zeit als den Monat der Beschlagnahme bezieht. Eine derartige Vorausverfügung setzt die Existenz einer nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen Miete gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird.

An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Mietvertrag auf die Lebenszeit des Mieters abgeschlossen und als Gegenleistung bei Abschluss des Mietvertrags eine Einmalzahlung als Miete vereinbart ist. Denn in diesen Fällen kann nicht bestimmt werden, welcher Teil der Einmalzahlung auf die Zeit nach der Beschlagnahme entfällt. Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber jedoch insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden bezieht (BGH 30.04.2014 - VIII ZR 103/13).

Für den Schuldner besteht während der Beschlagnahme ein relatives Veräußerungsverbot, das jedoch einen gutgläubigen Erwerb nicht hindert.

Mit der Beschlagnahme und Besitzergreifung durch den Zwangsverwalter entfällt das aus der ursprünglichen Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts abgeleitete Besitzrecht der GbR (BGH 15.05.2013 - XII ZR 115/11).

5. Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung

Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss (BGH 10.07.2008 - V ZB 130/07).

6. Aufhebung der Zwangsverwaltung

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet (BGH 10.10.2013 - IX ZB 197/11).

 Siehe auch 

Klausel

Zwangsverwalter

Zwangsverwaltung

Zwangsverwaltung - Wohnrecht des Schuldners

Zwangsvollstreckung

http://www.forum-zwangsverwaltung.de (Internetseiten einer Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)

http://www.igzwangsverwaltung.de (Internetseiten der Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)

Bergsdorf: Die Hotelimmobilie in der Zwangsverwaltung; Zeitschrift für Immobilienrecht - ZfIR 2014, 842

Bork: Die "kalte Zwangsverwaltung": ein heißes Eisen; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2013, 2129

Drasdo: Die Bestellung des Wohnungseigentumsverwalters im Rahmen der Zwangsverwaltung; Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung - NZI 2015, 1