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Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme

 Normen 

§ 140 SGB III

 Information 

Von dem Arbeitssuchenden anzunehmende Nachteile bei einer Arbeitsaufnahme.

Die Voraussetzungen der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme sind in § 140 SGB III geregelt. Dabei wird nicht die Zumutbarkeit, sondern die Unzumutbarkeit definiert. Der Zumutbarkeit der Beschäftigung können allgemeine oder personenbezogene Gründe entgegenstehen:

  • Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

  • Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar,

    • wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt:

      In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 % dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

    • wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind.

      Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.

      Aber: Außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs kann ein Umzug zumutbar sein. Die Zumutbarkeit ist gestuft geregelt:

      • In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist ein Umzug außerhalb des Pendelbereichs nicht zumutbar, wenn - nach der Ansicht der Agentur für Arbeit - zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb dieses Zeitraums eine Beschäftigung innerhalb des Pendelbereichs aufnehmen wird.

      • Ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ist ein Umzug immer dann zumutbar, wenn ihm kein wichtiger Grund entgegensteht. Als wichtiger Grund nennt die Norm als Beispiel eine familiäre Bindung (Am Wohnort gebundener Ehegatte, minderjährige Kinder, pflegebedürftige Angehörige).

 Siehe auch 

Arbeitslosengeld