Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Wesentlichkeitstheorie

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie müssen solche Entscheidungen, die "wesentlich" sind in dem Sinne, dass sie die Grundlagen der sozialen Gemeinschaft betreffen durch den förmlichen Gesetzgeber (das Parlament) getroffen werden (Reichweite des Parlamentsvorbehalts).

Mit dieser Definition ist allerdings nicht hinreichend geklärt, was "wesentlich" ist, wieviel also der Gesetzgeber selbst zu regeln hat und nicht der Regelung durch die Verwaltung (durch Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften) überlassen darf. Immer wesentlich sind jedenfalls solche Entscheidungen, die grundrechtsrelevant sind, also entweder eine Verwirklichung oder eine Beschränkung von Grundrechten vorsehen.

Von dem Wesentlichkeitsprinzip hängt nicht nur die Reichweite des Gesetzesvorbehalts ab, sondern auch, wie genau und bestimmt das förmliche Gesetz sein muss. Grundsätzlich gilt: je schwerwiegender die Auswirkungen einer Regelung sind, desto genauer müssen die Vorgaben des förmlichen Gesetzgebers sein (BVerfGE 49, 168 [181]).

Die Bundesregierung entscheidet durch die Einbringung von Gesetzen darüber, welche Entscheidungen dem Parlamentsvorbehalt unterstehen und welche nicht. Kommt es hierüber im Wege des Organstreits zum Streit mit dem Bundestag, entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

 Siehe auch 

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

VGH Baden-Württemberg 22.07.2004 - 1 S 2801/03 (Wohnungsverweis auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel)