Rechtswörterbuch

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Waffenerwerb

 Normen 

§§ 34 - 39 WaffG

Durchführungsverordnungen der Bundesländer zum WaffG

Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen

 Information 

1. Allgemein

Rechtsgrundlagen des Waffenrechts in Deutschland sind im Wesentlichen das Waffengesetz, die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, das Beschussgesetz und die Beschussverordnung.

Der Erwerb und der Besitz einer Schusswaffe bedürfen gemäß § 10 WaffG einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese wird durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nachgewiesen.

Hinweis:

Von der Waffenbesitzkarte ist der Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 WaffG zu unterscheiden, der zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt, z.B. für Mitarbeiter des Personenschutzes. Der Transport einer Waffe zum Waffenhändler, Schießstand oder in das Jagdrevier ist kein Führen der Waffe in der Öffentlichkeit (sofern die Waffe nicht geladen ist) und erfordert nur eine Waffenbesitzkarte.

Der Erwerb einer Waffe liegt vor, wenn die Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Unerheblich ist, auf welchem Rechtsgrund der Erwerb beruht. Dies können z.B. sein:

2. Waffenbesitzkarte

2.1 Auf eine Person ausgestellte Waffenbesitzkarte

Der Erwerb einer Waffe erfordert grundsätzlich die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (bzw. die Erweiterung der bestehenden Waffenbesitzkarte). Voraussetzung der Ausstellung sind gemäß § 4 WaffG:

  • Der Antragsteller hat das 18. Lebensjahr vollendet.

  • Der Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

  • Der Antragsteller hat die Sachkunde nachgewiesen.

  • Der Antragsteller kann ein Bedürfnis für den Waffenerwerb nachweisen.

    Gemäß dem zum 01.09.2020 neu eingefügten § 4 Abs. 4 WaffG hat die zuständige Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. Dabei kann sie in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

  • Der Antragsteller hat den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen.

Der Erwerb und der Besitz einer Waffe erfordert in den in § 12 WaffG aufgeführten Ausnahmen nicht die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (Erlaubnis). Die Aufzählung beinhaltet Fallgestaltungen wie den nur vorübergehenden Erwerb oder den Erwerb aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (z.B. Bewachungsgewerbe).

2.2 Gemeinsame Waffenbesitzkarte

Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, auf diese Personen ausgestellt werden. Diese Regelung ermöglicht es, die Erwerbs- und Besitzberechtigungen mehrerer Personen an ein- und derselben Schusswaffe in einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte zu dokumentieren. Dies stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine Waffenbesitzkarte jeweils nur für eine Person ausgestellt wird. In der Praxis wird die gemeinsame Waffenbesitzkarte auf einen Berechtigten ausgestellt; die anderen Berechtigten werden dort unter "Amtliche Eintragungen" aufgeführt (Mitberechtigungsvermerk; vgl. Nr. 10.6 WaffVwV).

Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte steht unter zwei Voraussetzungen (BVerwG 27.01.2016 - 6 C 36/14):

  • Zum einen müssen mehrere Berechtigte den Besitz an der Schusswaffe ausüben. Eine Waffe besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.Besitz mehrerer Personen an ein- und derselben Schusswaffe ist anzunehmen, wenn sie Mitbesitz innehaben, d.h. die Schusswaffe gemeinschaftlich besitzen. Mitbesitz kann auch bestehen, wenn sich die Sache abwechselnd in der Obhut einzelner Personen befindet. Dies setzt allerdings voraus, dass die Sachherrschaft aller Beteiligten durchgehend weiterbesteht. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, bei deren Beurteilung vor allem die tatsächliche Handhabung der Beteiligten, der regelmäßig eine Vereinbarung zugrunde liegen wird, aber auch die Verkehrsanschauungen zu berücksichtigen sind. Mitbesitz kann nicht angenommen werden, wenn die Sache ausschließlich oder doch weit überwiegend von nur einer Person benutzt wird oder sich in deren Hand befindet.

  • Zum anderen kommt die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nur in Betracht, wenn alle Personen, die eine Schusswaffe gemeinschaftlich besitzen wollen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Waffe in ihrer Person jeweils vollständig erfüllen. Jeder Person muss ein eigener Anspruch auf Erteilung der Erwerbs- und Besitzerlaubnis zustehen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Berechtigung zum Besitz einer Schusswaffe gelten uneingeschränkt auch für den gemeinschaftlichen Besitz.

3. Waffenerwerb durch Jäger

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines bedürfen zum Erwerb von Langwaffen einer Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber hat aber gemäß § 13 Abs. 3 WaffG binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

4. Erwerb durch Erbschaft

Nach neu gefassten § 20 WaffG sind die durch Erbschaft erworbenen Schusswaffen, für die kein Bedürfnis im Sinne der §§ 8, 13 ff. WaffG (Erwerber ist Jäger, Sportschütze etc.) geltend gemacht werden kann, durch ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem zu sichern.

Der Stand der Sicherheitstechnik muss den Vorgaben der Technischen Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen entsprechen.

Die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersysteme wurden gemäß § 20 Abs. 4 WaffG von dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden aufgestellt und veröffentlicht.

 Siehe auch 

Jagd

Jagdschein

Nationales Waffenregister

Waffen - Aufbewahrung

Waffen - Zuverlässigkeit

Waffenrecht

Nolte: Waffenerwerb aufgrund von Ausländerjagdscheinen - zur Einschränkbarkeit von Ausländerjagdscheinen mittels modifizierter Auflagen; Natur und Recht - NuR 2000, 24