Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Vorpfändung

 Normen 

§ 845 ZPO

 Information 

Sicherungsmöglichkeit einer Forderung.

Durch die Vorpfändung kann eine Forderung bereits vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels und dessen Zustellung an den Schuldner gesichert werden.

Voraussetzung ist, dass der Gläubiger den Schuldner und den Drittschuldner mittels einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher von der bevorstehenden Forderungspfändung benachrichtigt und ein Verfügungsverbot ausspricht. Die Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes sofern innerhalb eines Monats seit der Zustellung die endgültige Pfändung erfolgt. Mit der Pfändung wandelt sich das Arrestpfandrecht in ein Pfändungspfandrecht.

Vorteil dieser Vorgehensart ist, dass der Pfändungsrang sich nach dem Zeitpunkt der Vorpfändung bestimmt.

Sicherheitsleistungen sind bei der Vorpfändung nicht zu entrichten.

 Siehe auch 

Anschlusspfändung

Pfändung von Forderungen

Pfändungspfandrecht

Hascher/Lammers: Bestandsschutz und Wirksamkeit der Vorpfändung nach § 845 ZPO; Deutsche Gerichtsvollzieher-Zeitung - DGVZ 2009, 92

Hascher/Lammers: Zwangsvollstreckung - Rundschau : ZPO-Forderungspfändung: Bestandschutz und Wirksamkeit der Vorpfändung nach § 845 ZPO; Das Juristische Büro - JurBüro 2009, 464

Reiter: Vorpfändung von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsanspruch: Welche Pfändungsgrenze gilt?; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2004, 32