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Anschlusspfändung

Normen

§§ 826, 827 ZPO

Information

Die (nochmalige) Pfändung bereits gepfändeter Sachen gegen denselben Schuldner. Sie kann für denselben Gläubiger (auf Grund eines anderen Titels), aber auch für einen anderen Gläubiger erfolgen. Sie setzt einen entsprechenden Antrag und eine wirksame Erstpfändung voraus.

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