Vorkaufsrecht der Miterben
Das Vorkaufsrecht der Miterben (Erbengemeinschaft) ist in §§ 2034 ff. BGB i.V.m. §§ 463ff. BGB geregelt. Voraussetzungen sind:
Ein Miterbe verkauft seinen Anteil an einen Dritten. Dies bedeutet Folgendes:
Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn der Anteil an einen anderen Miterben verkauft wird.
Es muss sich um einen Kaufvertrag handeln. Das Vorkaufsrecht besteht u.a. nicht bei einer gemischten Schenkung.
Der Kaufvertrag muss wirksam vereinbart sein (BGH 01.10.2010 - V ZR 173/09).
Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.
Sie beginnt mit dem Zugang der Verkaufsanzeige des verkaufenden Miterben bei jedem Einzelnen aller übrigen Miterben. In der Verkaufsanzeige muss der verkaufende Miterbe die wesentlichen Bedingungen des Verkaufs mitteilen.
"Für die Frist unerheblich ist das Datum des Kaufvertrags mit dem Dritten oder der Zeitpunkt, in dem die übrigen Miterben davon in irgendeiner Weise zufällig Kenntnis erlangt haben. Ob die Frist abgelaufen ist oder noch mit einer Ausübung des Vorkaufsrechts gerechnet werden muss, kann der Dritte im Allgemeinen nur durch Nachfragen bei dem Verkäufer oder bei dem mit dieser Aufgabe betrauten Notar feststellen" (BGH 31.10.2001 - IV ZR 268/00).
Der andere Miterbe hat fristgemäß die Ausübung des Vorkaufsrechts erklärt. Die Erklärung ist grundsätzlich gegenüber dem verkaufenden Miterben auszuüben. Eine besondere Form ist dabei nicht vorgesehen, die Erklärung kann daher grundsätzlich auch formlos erfolgen, jedoch sollte sie immer beweisbar sein. Ist der Anteil bereits auf den Käufer übertragen, so ist die Erklärung gegenüber dem Käufer bzw. bei einem Weiterverkauf gegenüber dessen Käufer zu erklären.
"Verkauft ein Miterbe seinen Erbanteil (ohne dass ein Miterbe ein Vorkaufsrecht geltend macht), so geht die allgemeine Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht geltend machen zu können, nicht auf den Erwerber über. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber den verkaufenden Erben später beerbt" (BGH 19.01.2011 - IV ZR 169/10).
Wendt/Rudy: Das Vorkaufsrecht des Miterben nach § 2034 BGB; Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis - ErbR 2010, 250