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Vorkaufsrecht der Gemeinde

Normen

§ 24 Absatz 1 BauGB

Information

Gemeinden haben in den in § 24 Absatz 1 BauGB aufgeführten Fällen ein Vorkaufsrecht.

Oberstes Gebot zur Ausübung des Vorkaufsrechts ist das Wohl der Allgemeinheit (§ 24 Abs. 3 BauGB):

"Das Wohl der Allgemeinheit (Gemeinwohl) rechtfertigt die Ausübung eines Vorkaufsrechts schon dann, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Dabei sind (...) städtebauliche Gründe maßgebend. Es muss ein gesteigertes Bedürfnis bestehen, durch den Erwerb des Grundstücks die geordnete städtebauliche Entwicklung, die die Gemeinde verfolgt, zu gewährleisten. Dabei ist unerheblich, ob der verfolgte Zweck auch auf andere zumutbare Weise als durch Eigentumserwerb erreicht werden kann. Das Vorkaufsrecht ist ein selbstständiges Instrument, das neben den übrigen Steuerungsinstrumenten zur Erhaltung einer städtebaulichen Ordnung und Sicherung entsprechender Planungen steht. Es kann bereits eingesetzt werden, um die Durchführung der städtebaulichen Maßnahme zu erleichtern und zu forcieren" (OVG Nordrhein-Westfalen 19.04.2010 - 7 A 1041/08).

Dabei kann das Vorkaufsrecht gemäß § 27a BauGB auch zugunsten Dritter ausgeübt werden. Die vormalige Beschränkung der Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter auf Fälle der sozialen Wohnraumförderung oder der Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf wurde aufgehoben. Voraussetzung der Ausübung zugunsten eines Dritten ist nun, dass der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet.

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