Rechtswörterbuch

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Vorkaufsrecht der Länder

 Normen 

§ 99a WHG

BT-Drs. 18/10879

 Information 

Zum 05.01.2018 wurde in § 99a WHG ein Vorkaufsrecht der Länder an Grundstücken eingeführt, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden.

Nach Absatz 1 Satz 1 besteht das Vorkaufsrecht an folgenden Grundstücken:

  • nach Nummer 1 in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten aus Gründen des Hochwasserschutzes,

  • nach Nummer 2 auf denen sich Gewässer befinden aus Gründen des Gewässer- oder des Hochwasserschutzes (z.B. zur Umgestaltung des Gewässerbetts, Entfernung von Buhnen im Gewässer),

  • nach Nummer 3, die sich nicht in Überschwemmungsgebieten aber für Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes benötigt werden (z.B. können Deiche oder Dämme auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten erforderlich sein),

  • nach Nummer 4 aus Gründen des Gewässer- oder Hochwasserschutzes auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden.

§ 99a Absatz 1 Satz 3 WHG stellt klar, dass für den Fall, dass das Vorkaufsrecht lediglich für einen Teil des Grundstücks belegenen Gebiet geltend gemacht wird und dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, dass das Restgrundstück in seinem Eigentum bleibt, sich das Vorkaufsrecht auf das gesamte Grundstück erstreckt.

Absatz 2 legt fest, dass das Vorkaufsrecht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz besteht, da ein Vorkaufsrecht zugunsten des Gewässer- oder Hochwasserschutzes nur Sinn ergibt beim Kauf von Grundstücken im Wege der Eigentumsübertragung.

Absatz 3 stellt ausdrücklich klar, dass das Vorkaufsrecht nur aus Gründen des Hochwasser- oder Gewässerschutzes ausgeübt werden darf.

Absatz 4 enthält Regelungen hinsichtlich der Eintragung im Grundbuch, des Vorrangs vor rechtsgeschäftlichen und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten sowie der Anwendbarkeit der §§ 463 bis 469 BGB, § 471 BGB, § 1098 Absatz 2 BGB und §§ 1099 bis 1102 BGB.

Ausnahmen bezüglich des Vorkaufsrechts enthält § 99a Absatz 4 Satz 4 WHG, wenn das Grundstück an nahe Verwandte übertragen wird: Bei Verkauf an den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden.

In Absatz 5 ist geregelt, dass das Vorkaufsrecht die Länder nicht nur für sich selbst ausüben können, sondern das Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und von begünstigten Personen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 2 WHG ausgeübt werden kann. Die Regelung entspricht § 66 BNatSchG.

Absatz 6 enthält im Hinblick auf weiter gehende Regelungen in einigen Ländern eine Unberührtheitsklausel.

Hinweis:

Zu weiteren Inhalten des Hochwasserschutzes siehe den Beitrag "Wasserhaushaltsrecht".

 Siehe auch 

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Vorkaufsrecht der Miterben

Vorkaufsrecht des Mieters

Wasserhaushaltsrecht