Verwaltungsverfahren - förmlich
Normen
Information
Im Vergleich zum (allgemeinen) Verwaltungsverfahren strengeren Förmlichkeiten unterworfenes Verwaltungsverfahren.
Die Vorschriften des nichtförmlichen (allgemeinen) Verwaltungsverfahren gelten auch für das förmliche Verwaltungsverfahren, wenn die § 63 - 71 VwVfG keine abweichenden Regelungen enthalten.
Abweichungen ergeben sich insbesondere in folgenden Punkten:
Vor der Entscheidung hat die Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet.
Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich. Die Entscheidung der Behörde kann unmittelbar durch Einreichung der Klage angegriffen werden.