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Vertragsstrafe - Baurecht

 Normen 

§§ 339 - 345 BGB

§ 11 VOB/B

§ 309 Nr. 6 BGB

Abschnitt 1, § 12 VOB/A

 Information 

1. Allgemein

Vertragsklausel zur Sicherung einer baurechtlichen Leistung.

Die Vertragsstrafe hat insbesondere im Baurecht eine große praktische Bedeutung, da hier der Auftraggeber an der fristgemäßen Beendigung der vertragsgemäßen Leistung ein großes wirtschaftliches Interesse hat. Mit der Vertragsstrafe soll einerseits auf den Auftragnehmer ein Druck zur fristgemäßen Fertigstellung des Bauwerks ausgeübt werden, andererseits soll dem Auftraggeber die Geltendmachung eines konkreten Schadensersatzes erspart werden.

Gemäß § 12 VOB/A soll eine Vertragsstrafe wegen der Überschreitung der Ausführungsfristen nur vereinbart werden, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann.

2. Vertragsstrafe Bauvertrag BGB

Rechtsgrundlagen der Vertragsstrafe sind die §§ 339 - 345 BGB.

Ausdrückliche Vereinbarung:

Eine Vertragsstrafe muss ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt auch bei einer späteren Änderung der Baufristen:

"Auf einen einvernehmlich verschobenen neuen Fertigstellungstermin bezieht sich eine Vertragsstrafe jedoch nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - vereinbart worden ist (...) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen" (OLG Hamm 12.07.2017 - 12 U 156/16).

Eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich möglich. Jedoch muss die Vereinbarung immer verschuldensabhängig formuliert werden, da eine verschuldensunabhängige Vereinbarung unwirksam ist.

Höhe der Gesamtstrafe:

Die Höhe der Vertragsstrafe ist in Bauverträgen nach der aktuellen Rechtsprechung auf 5 % der Auftragssumme begrenzt (BGH 23.01.2003 - VII ZR 210/01).

"Sollte die Höchstgrenze von 5 % der Auftragssumme im Einzelfall nicht ausreichen, bleibt es den Parteien unbenommen, individuell eine höhere Obergrenze zu vereinbaren. Eine derartige individuelle Vereinbarung führt dem Auftragnehmer deutlicher als eine vorformulierte Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die mit einem Verzug verbundene Gefahr vor Augen" (BGH 23.01.2003 - VII ZR 210/01).

Diese Obergrenze ist als absolute Obergrenze auch dann einzuhalten, wenn die Vertragsstrafe in kleineren Prozentsätzen für verschiedene Vertragsbrüche vereinbart wird.

Maximale Tagessatzhöhe:

"Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen" (BGH 06.12.2007 - VII ZR 28/07).

Abgestufte Erhöhung der Vertragsstrafe:

Bei einer abgestuften Erhöhung der Vertragsstrafe entscheidet das Zusammenspiel von Tagessatz und Höhe:

"Dieses Zusammenspiel entscheidet darüber, ob die bei einer angemessen gestalteten Vertragsstrafenklausel mit jedem Tag des Verzuges steigende Dringlichkeit der Erledigung entstehen kann (...). Denn in einer zu kurzen Zeitspanne - zum Beispiel von zehn Tagen - lässt sich bei einem größeren Bauvorhaben kaum etwas veranlassen, um die Folgen der Verspätung aufzufangen und die verspäteten Leistungen nachzuholen" (OLG Hamm 12.07.2017 - 12 U 156/16).

Witterungsbedingtes Nichteinhalten von Fristen:

Eine Klausel in den Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach der die Vertragsstrafe auch dann zu zahlen ist, wenn die Frist wegen witterungsbedingter Beeinträchtigungen nicht eingehalten werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam (BGH 06.12.2007 - VII ZR 28/07).

Vorbehaltserklärung bei der Abnahme:

Gemäß § 341 Abs. 3 BGB kann der Auftragsgeber, der die Erfüllung annimmt, die Vertragsstrafe grundsätzlich nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei Abnahme vorbehält.

"Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist" (BGH 05.11.2015 - VII ZR 43/15).

Hinweis:

Mit diesem Urteil wurde die vorherige Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage geändert!

3. Vertragsstrafe Bauvertrag VOB/B

§ 11 VOB/B bestimmt, dass Vertragsstrafen im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart werden müssen. Nicht ausreichend ist das alleinige Einbeziehen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in den Vertrag.

Die VOB/B verweisen bezüglich des auf eine vertragsstrafe anzuwendenden Rechts in § 11 VOB/B auf die Regelungen des BGB zur Vertragsstrafe - siehe insofern die obigen Ausführungen. Nur einzelne Abweichungen sind in § 11 VOB/B selbst geregelt:

  • Vertragsstrafen wegen nicht fristgemäßer Beendigung werden gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B automatisch fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.

    Nach der Rechtsprechung BGH (13.12.2001 - VII ZR 432/00; BGH 08.07.2004 - VII ZR 231/03) "muss sich bei einem VOB/B-Vertrag die Verschuldensabhängigkeit der Vertragsstrafe nicht unmittelbar aus der sie regelnden Vertragsklausel ergeben. Sofern sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, ergänzt § 11 Nr. 2 VOB/B nach seinem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung. Da gemäß § 11 Nr. 2 VOB/B die Vertragsstrafe nur fällig wird, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät, liegt in einem solchen Fall eine verschuldensabhängig vereinbarte Vertragsstrafe vor" (BGH 30.03.2006 - VII ZR 44/05).

    Der Verzug als Voraussetzung für die Vertragsstrafe muss ausdrücklich vereinbart werden (siehe § 339 BGB):

    "Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/B vereinbart ist" (BGH 08.07.2004 - VII ZR 231/03, KG Berlin 13.03.2001 - 4 U 2902/00).

  • § 11 Nr. 3 VOB/B schreibt vor, dass bei einer nach Tagen bemessenen Vertragsstrafe nur die Werktage zählen: Bei einer nach Wochen bemessenen Vertragsstrafe wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.

  • Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich dies bei der Abnahme vorbehalten hat (§ 11 Nr. 4 VOB/B).

 Siehe auch 

Bauvertrag BGB

Bauvertrag VOB/B

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vertragsstrafe

Vertragsstrafe - Handelsrecht

BGH 06.12.2012 VII ZR 133/11 (Vertragsstrafenregelung für die Überschreitung einer Zwischenfrist)

BGH 20.08.2009 - VII ZR 212/07 (Verstoß gegen das Transparenzgebot)

BGH 18.01.2001 - VII ZR 238/00 (Auch zusammengefasste Vertragsstrafen können einzeln einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterliegen)

von Gehlen: Angemessene Vertragsstrafe wegen Verzugs im Bau- und Industrieanlagenbau; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2961

Luft: Die Vertragsstrafe im VOB/B-Bauvertrag; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 2470

Vygen/Joussen: Bauvertragsrecht nach VOB und BGB; 6. Auflage 2020

Werner/Pastor: Der Bauprozess; 17. Auflage 2020