Verteilungsverfahren
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen:
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen:
1 Allgemein
Gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rangfolge der Gläubiger.
Das Verteilungsverfahren ist ein besonderes gerichtliches Verfahren, bei dem über die Rangfolge der Gläubiger und damit über die endgültige Verteilung des Erlöses entschieden wird. Das Verteilungsverfahren im engeren Sinne kommt in drei Fällen zur Anwendung:
Bei der Versteigerung einer bewegliche Sache, sofern der Versteigerungserlös nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht.
Bei mehrmaliger Pfändung des Herausgabeanspruchs.
Bei mehrfacher Pfändung der Geldforderung des Schuldners gegen den Drittschuldner.
Das Verteilungsverfahren ist jedoch nicht bei der Hinterlegung des Schuldners anwendbar. Hier richtet sich das Verfahren nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder.
2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Führt die Pfändung nicht zur Befriedigung aller Gläubiger, wird der Betrag hinterlegt. Das Geld wird dann vom zuständigen Amtsgericht nach der Aufstellung eines Teilungsplanes unter Berücksichtigung der Ränge der Pfandrechte verteilt.
Richtiger Rechtsbehelf gegen den Verteilungsplan ist die Widerspruchsklage nach § 878 ZPO, Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren sind mit der Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 RPflG geltend zu machen. Bis zur Verteilung des Erlöses kann der Vollstreckungsschuldner Verfahrensfehler auch noch mit der Vollstreckungserinnerung geltend machen.
Zuständig ist das in den §§ 853, 827 ZPO genannte Amtsgericht.
3 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Die Zwangsversteigerung endet mit der Erteilung des Zuschlages. Im Anschluss daran bestimmt das Vollstreckungsgericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses.
Im Termin wird zum einen vom Vollstreckungsgericht der Teilungsplan aufgestellt, zum anderen muss der Ersteher den Preis in bar zahlen.
Bei der Aufstellung des Verteilungsplans wird aus dem Versteigerungserlös die zu verteilende Masse unter Abzug der Kosten des Verfahrens und der vorab zu befriedigenden Schulden ermittelt.
Richtiger Rechtsbehelf gegen den Teilungsplan ist gemäß § 115 ZVG der Widerspruch gegen den Verteilungsplan.