Vermögensstrafe
Gesetzlich nicht mehr geregelt.
Früher mögliche Sanktion im Strafrecht.
Nach der vormaligen Vorschrift des § 43a StG konnte ein Täter neben einer Freiheitsstrafe auch auf Zahlung eines Geldbetrages verurteilt werden. Hintergrund der Regelung war, dass eine dadurch mögliche Gewinnabschöpfung gerade im Bereich der organisierten Kriminalität abschreckender wirkt als eine reine Freiheitsstrafe. § 43a StGB war nur anwendbar, wenn ein Gesetz auf diese Vorschrift verwies.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 20.03.2002 - 2 BvR 794/95), der Gesetzeskraft zukommt, war § 43a StGB in seiner damaligen Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Nach der Begründung der Richter fehlt es an der hinreichenden Bestimmung der Art und des Maßes der neuen Strafart mit der Folge, dass diese wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG nichtig ist.
Weiterhin möglich ist die Vermögensabschöpfung des durch eine Straftat erlangten Gewinns. Diese ist durch die strafrechtlichen Instrumente der Einziehung von Taterträgen, der Beschlagnahme und der Sicherstellung geregelt.