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Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher

 Normen 

§§ 42a ff. SGB VIII

 Information 

1. Hintergrund

Korrespondierend mit der Zahl der nach Deutschland einreisenden Ausländer ist auch die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland kommen und im Inland weder mit einem Personensorgeberechtigten noch einem anderen Erziehungsberechtigten zusammenkommen, in den letzten drei Jahren rasant gestiegen. Es ist in den kommenden Jahren nicht mit einem Rückgang bzw. einer Stagnation zu rechnen; vielmehr kann von weiteren Steigerungen ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund muss unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen bundesweit ein gutes Aufwachsen gesichert werden. Durch eine landes- und bundesweite Aufnahmepflicht soll daher eine den besonderen Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung sichergestellt werden. Die Rechtsgrundlagen sind in den §§ 42a - 42f SGB VIII geregelt.

2. Vorläufige Inobhutnahme

§ 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme als Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zur Schutzgewährung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach ihrer Einreise und vor Entscheidung über ihre Verteilung. Damit bleibt es auch nach Ermöglichung der Verteilung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen beim Primat der Kinder- und Jugendhilfe und der Primärzuständigkeit des Jugendamts für die Erstversorgung und Unterbringung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher.

Zuständig für die vorläufige Inobhutnahme ist das Jugendamt am Ort des sog. "Aufgriffs" des Kindes oder Jugendlichen oder seiner Selbstmeldung, also dort, wo seine Einreise bemerkt wird.

Zur Sicherstellung einer am Kindeswohl ausgerichteten Entscheidung über die Verteilung umfasst die vorläufige Inobhutnahme ein Erstscreening der Situation des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen mit den folgenden Inhalten (§ 42a Abs. 2 Nrn. 1 - 4 SGB VIII):

  • Nummer 1:

    Das Jugendamt hat einzuschätzen, ob die Durchführung des Verteilungsverfahrens im Hinblick sowohl auf die physische als auch auf die psychische Belastung zu einer Kindeswohlgefährdung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswillens, führen würde.

    Bei der Feststellung des Kindeswohls bzw. seiner möglichen Gefährdung ist in Abhängigkeit von Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen sein Wille einzubeziehen. Demnach kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5921) die Durchführung des Verteilungsverfahrens zum Beispiel ausgeschlossen sein, wenn die körperliche oder seelische Verfassung des unbegleiteten Minderjährigen eine Transportfähigkeit so stark beeinträchtigt, dass aus der Durchführung des Verteilungsverfahrens erhebliche Risiken einer körperlichen oder psychischen Schädigung resultieren würden. Verweigert sich das Kind oder der Jugendliche der Durchführung eines Verteilungsverfahrens und ist aufgrund seines seelischen Zustands zu befürchten, dass eine Durchführung der Verteilung entgegen dieser starken Ablehnungshaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer (Re-)Traumatisierung führen kann, ist beispielsweise ebenfalls von der Durchführung des Verteilungsverfahrens abzusehen.

  • Nummer 2:

    Im Rahmen des Erstscreenings ist auch die Frage nach verwandten Personen im Inland oder Ausland zu stellen, ohne dass hierzu vertiefte Recherchen erforderlich sind, um bereits in dieser frühen Phase des Verfahrens die Möglichkeit der Familienzusammenführung feststellen zu können.

  • Nummer 3:

    Außerdem muss eruiert werden, ob enge soziale Bindungen zu anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen bestehen bzw. während der Reise aufgebaut wurden, die unter Kindeswohlgesichtspunkten eine gemeinsame Verteilung und weitere Unterbringung dieser jungen Menschen notwendig machen. Dies gilt insbesondere für Geschwister, die daher zwingend gemeinsam zu verteilen sind.

  • Nummer 4:

    Um auszuschließen, dass Kinder und Jugendliche mit ansteckenden Krankheiten verteilt und dadurch Dritte gefährdet werden, muss in der Regel eine ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Minderjährigen eingeholt werden, die im Krankheitsfall insbesondere auch eine Aussage zur Dauer der Ansteckungsgefahr enthalten sollte. Der Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen selbst durch die Verteilung ist Gegenstand der Kindeswohlprüfung nach Nummer 1.

Mit § 42a Abs. 2 Nrn. 1 - 4 SGB VIII wird das Jugendamt kraft öffentlichen Rechts verpflichtet und befugt, während der vorläufigen Inobhutnahme die Vertretung des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zu übernehmen, um die Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind.

Bei der Wahrnehmung der Vertretung muss der mutmaßliche Wille der Personen oder des Erziehungsberechtigen angemessen Berücksichtigung finden. Das Kind oder der Jugendliche ist zu beteiligen, d.h. er ist über die Vertretung zu informieren und hinsichtlich aller seine Person betreffenden Fragen einzubeziehen.

Das Jugendamt wird durch die öffentlich-rechtliche Kompetenz zur Vertretung des Minderjährigen jedoch nicht zum Personensorgeberechtigten. Da die Wahrnehmung und Ausübung der Personensorge zur umfassenden und dauerhaften Sicherung des Kindeswohls unabdingbar ist, muss sichergestellt sein, da anschließend möglichst zeitnah ein Vormund oder Pfleger bestellt wird.

3. Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher

Die Bestimmung des zur Aufnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen verpflichteten Landes auf der Grundlage der Aufnahmequote erfolgt gemäß § 42b SGB VIII durch das Bundesverwaltungsamt. Die Bestimmung hat innerhalb von zwei Werktagen nach Mitteilung der vorläufigen Inobhutnahme des unbegleiteten Minderjährigen durch die jeweilige Landesstelle zu erfolgen.

Die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ist bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn einer der in § 42b Abs. 4 SGB VIII aufgeführten Sachverhalte vorliegt.

4. Aufnahmequote

Grundlage für die Pflicht eines Landes zur Aufnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen kann gemäß § 42c SGB VIII ein zwischen den Ländern vereinbarter Schlüssel sein. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, bestimmt Satz 2 zum einen den Königsteiner Schlüssel als Grundlage der Quote, aus der sich die Pflicht eines Landes zur Aufnahme von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ergibt. Zum anderen richtet sich die Quote nach dem Ausgleich der Länder für den Bestand der Anzahl unbegleiteter ausländischer Minderjähriger, denen in den Ländern Jugendhilfe gewährt wird und die nicht verteilt werden können, weil sie vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereist sind.

5. Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung

Das Jugendamt hat gemäß § 42f SGB VIII im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen.

"Die ermittelte Skelettreife der Hand stellt ledigllich ein Indiz für das Alter eines Betroffenen dar. Als weitere Ermittlungsansätze kommen unter anderem eine äußerliche Inaugenscheinnahme und körperliche Untersuchung auf Reifemerkmale, ein CT des Schlüsselbeins und eine zahnärztliche Untersuchung in Betracht." (OLG Koblenz 14.03.2017 - 13 UF 44/17).

Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme oder die Inobhutnahme abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung.

6. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ist in § 88a SGB VIII geregelt:

  • Absatz 1: Örtliche Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme:

    Zuständig ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Schutzmaßnahme tatsächlich aufhält. Das ist der Ort, an dem die Einreise des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen erstmals festgestellt wird, d.h. der Ort des "Aufgriffs" des Minderjährigen oder seiner Selbstmeldung. Die Länder können hiervon abweichende Regelungen treffen und diese Zuständigkeit bestimmten, besonders geeigneten Jugendämtern zuweisen.

  • Absatz 2: Örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme:

    Für die Inobhutnahme ist der örtliche Träger grundsätzlich zuständig, dem die zuständige Landesbehörde den unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zuweist.

    Bei Ausschluss der Verteilung nach § 42b Abs. 4 SGB VIII bleibt der für die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen zuständige Träger auch für dessen Inobhutnahme zuständig. Satz 3 eröffnet den örtlichen Trägern eine größere Flexibilität, die örtliche Zuständigkeit zur Wahrung des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen zu übernehmen. Die Regelung wird flankiert von § 42c Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach bei Zuständigkeitsübernahme eine Anrechnung auf die Aufnahmequote des betreffenden Landes erfolgt.

  • Absatz 3: Örtliche Zuständigkeit für Leistungen:

    Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen, die für unbegleitete ausländische Minderjährige gewährt werden, richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen vor Beginn der Leistung. Wird die Leistung im Anschluss an die Inobhutnahme des Minderjährigen gewährt, bleibt der örtliche Träger, der den Minderjährigen - aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde oder aufgrund des Verteilungsausschlusses - in Obhut genommen hat, auch für die Leistungsgewährung zuständig. § 86 Abs. 7 SGB VIII gilt demnach nur noch für Leistungen an ausländische Kinder und Jugendliche, die sich mit Personensorge - oder Erziehungsberechtigten im Inland aufhalten.

  • Absatz 4: Örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft und die Pflegschaft des Jugendamts:

    Das jeweils für die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a, die Inobhutnahme nach § 42 sowie für die Gewährung von Leistungen zuständige Jugendamt ist auch für die Übernahme der Vormundschaft oder Pflegschaft des Jugendamts zuständig. Das bedeutet, dass die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Schutzmaßnahmen bzw. für Leistungen an unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auf der einen Seite und für die Vormundschaft und die Pflegschaft auf der anderen Seite nicht auseinanderfallen können, sondern stets jeweils demselben örtlichen Träger zugeordnet sind.

7. Vormundschaft

Ist das Jugendamt als Vormund der Auffassung, ihm fehle für die Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten die juristische Sachkunde, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund oder als Ergänzungspfleger (OLG Nürnberg 07.12.2015 - 9 UF 1276/15).

Diese Entscheidung wurde vom BGH bestätigt (BGH 13.09.2017 - XII ZB 497/16).

 Siehe auch 

Ausländer

Erziehungshilfen

Inobhutnahme

Jugendamt

Kinderschutz

Kindeswohl

Sozialpädagogische Familienhilfe

Krug/Riehle: SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar; Loseblatt

Schellhorn/Fischer/Mann: SGB VIII. Kommentar; Online-Kommentar