Rechtswörterbuch

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Tendenzbetrieb

 Normen 

§ 118 Abs. 1 BetrVG

 Information 

1. Allgemein

Tendenzbetriebe sind privatrechtliche Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Zwecken oder der Berichterstattung und der Meinungsäußerung dienen. Der Zweck muss unmittelbar mit dem Betrieb erreicht werden.

Beispiele:

Verlage, Gewerkschaften, politische Parteien, Arbeitgeberverbände, Privatschulen usw.

Einrichtungen der Religionsgemeinschaften sind keine Tendenzbetriebe im engeren Sinne, da sie weiter gehende Rechte besitzen (Kirchenarbeitsrecht).

Tendenzbetriebe haben bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern, die durch ihre Stellung auf den Betriebszweck Einfluss nehmen oder ihn repräsentieren, den Bewerbern gegenüber im Vorstellungsgespräch ein erweitertes Fragerecht, durch das die Ansicht des Bewerbers zu dem ideellen Zweck des Betriebes offenbart werden soll. Der Bewerber hat diese Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

2. Betriebsverfassungsrecht

Das Betriebsverfassungsgesetz ist gemäß § 118 Abs. 1 BetrVG nach der Maßgabe der folgenden Vorschriften in Tendenzbetrieben anwendbar:

  1. a)

    Grundsätzlich sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzbetriebe nur dann anwendbar, wenn die Eigenart des Unternehmens / Betriebes dem nicht entgegensteht.

    Die Eigenart des Tendenzträgers ist betroffen, wenn mit der betreffenden Maßnahme ein Tendenzträger betroffen ist sowie die Maßnahme selbst einen Tendenzbezug aufweist, d.h. durch die Beteiligung des Betriebsrats der den Tendenzbetrieb rechtfertigende Zweck beeinträchtigt werden könnte.

    Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind. Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Möglichkeit einer entsprechenden inhaltlichen Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung hat. Durch eine Beschäftigung mit künstlerischen oder überwiegend künstlerischen Tätigkeiten wird ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres zu einem Tendenzträger (BAG 30.05.2006 - 1 ABR 17/05).

    Voraussetzung einer Zuordnung als Tendenzträger ist, dass die jeweiligen Beschäftigten auf die Tendenzverwirklichung Einfluss nehmen. Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht. Wird der Arbeitnehmer auch mit nicht tendenzbezogenen Aufgaben beschäftigt, muss allerdings der Anteil der tendenzbezogenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit nicht überwiegen. Für seine Eigenschaft als Tendenzträger ist es ausreichend, wenn er überhaupt solche Arbeiten in nicht völlig unbedeutendem Umfang verrichtet.

    • Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind im Medienbereich beschäftigte Personen als Tendenzträger anzusehen, die als Redakteur auf die Berichterstattung und Meinungsäußerung eines Presseunternehmens unmittelbar inhaltlich Einfluss nehmen können.

      Die Pressefreiheit gewährleistet die publizistische Betätigung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Dies umfasst das Recht, die inhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit den gesamten Inhalt eines Presseerzeugnisses, darunter auch die in ihm enthaltenen Werbeanzeigen für Anzeigenkunden. Die in der Redaktion Verlagsbeilagen beschäftigten Anzeigenredakteure sind insofern Tendenzträger (BAG 20.04.2010 - 1 ABR 78/08).

    • Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (so u.a. BAG 14.05.2013 - 1 ABR 10/12) "dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Unternehmens ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist."

      "Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind (...). Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in einer bestimmenden Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (...). Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht." (BAG s.o.)

  2. b)

    Die §§ 106 -110 BetrVG sind gänzlich nicht anzuwenden.

  3. c)

    Die §§ 111 -113 BetrVG sind nur im Bezug auf die Abmilderung der durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer anwendbar.

3. Kündigungsschutz

Grundsätzlich unterliegen alle in einem Tendenzbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer dem allgemeinen Kündigungsschutz.

Jedoch ist der Kündigungsschutz insofern eingeschränkt, als dass Kündigungen sowohl durch ein betriebliches als auch außerbetriebliches Verhalten gerechtfertigt sein können, das mit dem Betriebszweck nicht vereinbar ist:

Beispiel:

Die bei der CDU beschäftigte Sekretärin lässt sich als Wahlkandidatin für eine andere Partei aufstellen.

Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Arbeitgebers zu verstoßen. Er hat auch außerdienstlich solche Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen (BAG 23.10.2008 - 2 AZR 483/07).

 Siehe auch 

Betriebsrat

Kirchenarbeitsrecht

BAG 14.12.2010 - 1 ABR 93/09 (Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags über die Tendenzeigenschaft)

BAG 13.02.2007 - 1 ABR 14/06 (Leiter der Kostümabteilung im Theaterbetrieb kein Tendenzträger)

BAG 18.11.2003 - 1 AZR 637/02 (Betriebsänderung im Tendenzunternehmen)

BAG 28.08.2003 - 2 ABR 48/02 (Kündigung eines Betriebsrats)

BAG 23.10.2002 - 7 ABR 59/01 (Karitative oder erzieherische Einrichtung der Kirche)

BAG 27.10.1998 - 1 AZR 766/97 (Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben)

BAG 03.12.1987 - 6 ABR 38/86

Gillen/Hörle: Betriebsänderungen in Tendenzbetrieben; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2003, 1225

Stölzel: Neue Entwicklungen zum Tendenzbetrieb mit erzieherischer Zwecksetzung; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2009, 239