Rechtswörterbuch

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Sicherungsverwahrung - nachträgliche

 Normen 

§ 66 StGB

§ 106 JGG

§§ 129 -135 StVollzG

Art. 159 - 164 ff. BayStVollzG

§§ 94 - 98 ff. HmbStVollzG

§§ 107 - 112 ff. NJVollzG

 Information 

1. Aktuelle Rechtslage

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist in § 66b StGB geregelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 die die Sicherungsverwahrung regelnden Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.

Mit dem Inkrafttreten der Reform der Sicherungsverwahrung zum 01.01.2011 wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Neufälle aufgehoben.

Für die sogenannten Altfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass auch die letzte für die Anordnung der Sicherungsverwahrung relevante Tat vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.01.2011 begangen wurde, ist das vormalige Recht - nach der Maßgabe der Grundsätze des obigen Urteils - weiterhin anwendbar.

2. Das für Altfälle weiterhin geltende Recht

Voraussetzungen der Anordnung sind:

  • Die Voraussetzungen einer allgemeinen Sicherungsverwahrung liegen vor.

  • Der Inhaftierte wurde wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, eines Verbrechens nach den §§ 250 ff. StGB oder der in § 66 Abs. 3 StGB genannten Vergehen verurteilt.

  • Vor dem Ende der Freiheitsstrafe werden (neue) Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen.

    War jedoch die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so kann das Gericht zur Begründung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch solche Tatsachen berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren (BGH 15.04.2008 - 5 StR 431/07).

  • Die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Neue Tatsachen i.S.d. § 66b StGB sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind.

Ob diese Tatsachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage einer sachverständigen Bewertung waren, ist ohne Belang. Maßgeblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung oder der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (BGH 11.07.2006 - 5 StR 113/06 und BGH 19.01.2006 - 4 StR 222/05).

Die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie kann eine neue Tatsache darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass das für die Verurteilung zuständige Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung annehmen konnte, der Verurteilte werde sich einer Therapie unterziehen (BGH 22.07.2008 - 5 StR 274/08).

Die spätere Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird gemäß § 275a StPO von dem Gericht des ersten Rechtszuges getroffen. Vor der Entscheidung ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der während des Vollzugs nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen ist.

 Siehe auch 

Freiheitsstrafe

Maßregeln der Besserung und Sicherung

Sicherungsverwahrung - JGG

Strafen

BGH 15.04.2008 - 5 StR 635/07 (Rechtskräftige Nichteröffnung des Hauptverfahrens)

BGH 09.01.2007 - 1 StR 605/06 (Im Vollzug neu auftretende Psychose)

BGH 01.07.2005 - 2 StR 9/05 (Sicherungsverwahrung nach Haftentlassung)

Kinzig: Die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 177

Peglau: Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Erlaubte und nicht erlaubte "Korrekturen" früherer Verurteilungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1634

Poseck: Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2559

Ullenbruch: Nachträgliche Sicherungsverwahrung - heikle Materie in den Händen des BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1377