Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
1 Allgemein
Mit § 232 ZPO wurde eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht im Zivilprozess eingeführt. Die Pflicht zur Belehrung gilt im Grundsatz nur in Parteiprozessen, d.h. Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
In Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch in Anwaltsprozessen über die Möglichkeiten zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und zum Widerspruch gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) zu belehren, da diese Entscheidungen auch gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Partei ergehen können. Ebenso sind generell und damit auch in Verfahren mit Anwaltszwang Entscheidungen, die mit Wirkung für Zeugen oder Sachverständige ergehen, mit Belehrungen zu versehen, da diese Beteiligten in der Regel ohne anwaltlichen Beistand erscheinen.
Die Belehrungspflicht besteht für alle anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen.
2 Adressaten
Adressaten der Belehrung sind stets diejenigen Personen, an die sich die gerichtliche Entscheidung richtet. Im Erkenntnisverfahren sind dies insbesondere die Parteien und gegebenenfalls Nebenintervenienten (Streithilfe) und Streitverkündungsempfänger im Falle ihres Beitritts. Zeugen und Sachverständige sind über ihre Möglichkeiten zur sofortigen Beschwerde gegen Kosten- und Ordnungsmittelentscheidungen sowie gegen Zwischenurteile zu belehren.
3 Form
Grundsätzlich ist keine bestimmte Form der Belehrung vorgeschrieben.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10490) genügt aber z.B. eine mündliche Belehrung bei Urteilsverkündung in Abwesenheit einer Partei nicht. Bei verkündeten Beschlüssen, bei denen keine Schriftform vorgeschrieben ist, bietet sich entsprechend der Praxis im Strafprozess eine kurze mündliche Belehrung unter Aushändigung eines Merkblatts an. Eine übersetzte Fassung eines Merkblatts für der deutschen Sprache nicht mächtige Parteien ist nicht erforderlich. Die allein mündliche Belehrung muss hier ausreichen. Sie ist dann gemäß § 160 Absatz 2 ZPO zu protokollieren. Die Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Entscheidungen aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts.
4 Inhalt
Zu belehren ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10490) über sämtliche Rechtsmittel, also über die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde, die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde, sowie über die übrigen ausdrücklich genannten Rechtsbehelfe, über die aufgrund ihrer Befristung oder ihrer besonderen Funktion zu belehren ist. Über die nicht fristgebundene Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Arrestbeschluss (Arrestverfahren) und gegen einen Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, muss belehrt werden, weil im vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel ohne Anhörung des Schuldners durch Beschluss entschieden wird und der Schuldner zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen schnelle Entscheidungen treffen muss, ohne sich hierauf vorbereiten zu können.
Bei den nicht fristgebundenen Rechtsbehelfen genügt zur Erfüllung der erforderlichen Belehrung über die Frist der Hinweis, dass keine Frist existiert.
Für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid (Mahnverfahren) gilt die spezielle Norm des § 692 Abs. 1 Nrn. 3 - 6 ZPO. Über den Widerspruch gegen den Arrestbeschluss und den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, ist auch in Verfahren mit Anwaltszwang zu belehren. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Belehrung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil. Die Belehrungspflicht erfasst schließlich auch den Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Da der Wortlaut der Vorschrift nur anfechtbare Entscheidungen erfasst, muss nicht belehrt werden, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft ist.
Die vorgeschriebene Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs umfasst auch einen Hinweis auf einen bestehenden Anwaltszwang (Anwaltsprozess). Zudem muss die Belehrung auch Angaben zu der einzuhaltenden Form und zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelschrift enthalten. Zu belehren ist auch über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über dessen Sitz. Hat der Rechtsmittelführer ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichten, so sind beide Gerichte in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
5 Beispiele
Der Belehrungspflicht unterliegen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10490) zudem insbesondere folgende Verfahren:
Bei Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, ist über das Recht zur Einlegung der Rechtspflegererinnerung zu belehren.
Im Anwendungsbereich des ZVG ist neben den zur Anwendung kommenden Rechtsbehelfen der Zivilprozessordnung über das Recht der Zuschlagsbeschwerde gemäß den §§ 95 ff. ZVG zu belehren.
Die Belehrungspflicht gilt nach § 4 der InsO auch für streitige Entscheidungen des Insolvenzgerichts, gegen die die sofortige Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde statthaft ist.
Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist danach zu differenzieren, ob dessen Erlass eine Anhörung voran ging.
Der Belehrungspflicht unterliegt die Entscheidung des Richters über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 901 ZPO, obwohl dieser im Regelfall keine Anhörung vorangeht. Die Grundrechtsrelevanz der Haftanordnung erfordert auch ohne Anhörung des Schuldners eine Abwägung seiner grundrechtlich betroffenen Rechtspositionen.
Entscheidungen über den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 4 GVG und zur Schweigepflicht bei nichtöffentlicher Verhandlung gemäß § 174 Abs. 3 GVG sind entsprechend der jeweils geltenden Verfahrensordnung anfechtbar. Damit gilt zugleich auch die in der jeweiligen Verfahrensordnung geltende Belehrungspflicht.
Entscheidungen auf Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Gemäß § 99 Abs. 1 des PatG gilt die allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.
Nicht belehrt werden muss z.B. in den folgenden Verfahren:
Im Vollstreckungsverfahren über die Rechtsbehelfe Dritter wie die Drittwiderspruchsklage und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung.
Von den Rechtsbehelfen des Schuldners und des Gläubigers werden jene Rechtsbehelfe nicht erfasst, die nicht in der Aufzählung der Rechtsbehelfe genannt sind, wie zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage sowie die Klauselklage und Klauselgegenklage. Die Härtefallregelung des Vollstreckungsschutzes gemäß § 765a ZPO wurde wegen ihres Ausnahmecharakters ebenfalls nicht in die Belehrungspflicht einbezogen.
Ausdrücklich ausgenommen von der Belehrungspflicht wurde das Rechtsmittel der Sprungrevision.
Bei der Einlegung einer Berufung durch eine nicht anwaltlich vertretene Partei und der Verwerfung der Berufung aufgrund der fehlenden Postulationsfähigkeit (Anwaltsprozess) ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (BGH 28.01.2016 - V ZB 131/15).
6 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Es wird gemäß § 233 ZPO vermutet, dass diejenige Partei, die keine oder nur eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs unverschuldet versäumt hat.
Im Fall von fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen haben neben der Frage der anwaltlichen Vertretung auch die Art und Bedeutung des Fehlers Einfluss auf die Beurteilung der Ursächlichkeit für die Fristversäumung.